Corona: Was gilt für Pferdebetriebe?

Wie kann ich in Zeiten das Corona-Virus mein Pferd versorgen und bewegen? Was ist mit dem Schulbetrieb? Der WLV hat Antworten auf drängende Fragen zusammengestellt.

Der Westfälisch-Lippische Landwirtschaftsverband hat in einer Mitteilung die Hinweise der Deutschen Reiterlichen Vereinigung zur Versorgung und Bewegung von Pferden zusammengefasst. Laut derzeitigem Stand und Situation und ggf. behördlichen Anordnungen gilt Folgendes:

  • Pferdebetriebe und Reitställe dürfen hinsichtlich der Tiergesundheit und Pflege offen gehalten werden.
  • Zusammenkünfte in Vereinen, Sport- und Freizeiteinrichtungen sind fürs erste verboten. Der in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen vorgesehene Sportbetrieb ist für für den Publikumsverkehr zu schließen. Dies bedeutet, dass der sog. Schulbetrieb der Vereine und Anlagen unverzüglich zu schließen ist.

Folgende Verhaltensweisen auf dem Betrieb müssen eingehalten werden:

  • Personen mit Krankheitssymptomen sollten den Stall bzw. die Anlage nicht betreten. Darüber hinaus muss auf dem Betrieb die Anordnung erteilt werden, dass der Betrieb nicht als Aufenthaltsort für Personen genutzt wird und keine weiteren Personen neben dem Pferdeeigentümer / -versorger mitgebracht werden dürfen. Nur die notwendige Versorgung der Tiere muss gesichert werden und darüberhinausgehender Aufenthalt auf dem Betrieb ist nicht erlaubt.
  • Der Zutritt zu der gesamten Reitanlage und zu dem Betrieb sollte ab sofort ausschließlich den Pferdeeigentümern und ggf. Reitbeteiligungen, Betriebsinhabern mit angestelltem Personal, ggf. angestellten Reitlehrern/ Bereitern vorbehalten werden. Alle weiteren Personen sollten unverzüglich und ohne Diskussion der Anlage verwiesen werden.
  • Bestenfalls werden unverzüglich Hinweisschilder angebracht, dass der Zutritt Unbefugten untersagt ist.

Die von Robert-Koch-Institut herausgegebenen Hinweise zur Hygiene sollten zwingend beachtet werden. Dies bedeutet:

  • Nach dem Betreten der Anlage sollte auf direktem Wege der Sanitärbereich aufgesucht werden um eine entsprechende Säuberung und Desinfizierung der Hände vorzunehmen, bevor weitere Gegenstände am Betrieb angefasst werden.
  • Vor dem Verlassen der Reitanlage sind die Hände wiederum gründlich zu waschen und zu desinfizieren.
  • Ggf. sollte ein Desinfektionsplan hinsichtlich aller Einrichtungen auf dem Betrieb erstellt werden.
  • Es ist ein Mindestabstand von 1 bis 2 m zu jeder anderen Person im Stall und auf dem Betrieb einzuhalten. Damit sollten die gängigen Begrüßungsrituale unterbleiben und ein „ Winken“ und „ zurufendes Hallo“ als ausreichend angesehen werden.
  • Die Vor- und Nachbereitung der Pferde muss mit entsprechenden räumlichen Abständen der Menschen/Pferde voneinander erfolgen.
  • Die Anzahl von 4 Pferden pro Bewegungsfläche (20 m x 40 m Fläche) wird von der FN als fachlich und hygienisch vertretbar, aber als Obergrenze ange-sehen. (Als Orientierungsfläche hinsichtlich der Reitfläche dienen ca. 200 qm pro Pferd)
  • Abstände zwischen den Pferden, bzw. beim Auf- und Absitzen sind einzuhalten.
  • Aufenthaltsräume sowie Reiterstübchen müssen solange geschlossen bleiben, bis Notfallpläne wieder aufgehoben wer-den.

Insofern sollte jeder Betriebsinhaber bzgl. seines individuellen Betriebs umgehend Maßnahmen treffen und alle Beteiligten ausreichend informieren.

Grundsätzlich muss hinsichtlich der Pferde sicher gestellt bleiben, dass

  • diese ordnungsgemäß und pferdegerecht gefüttert und gepflegt werden.
  • Eine tägliche Tierkontrolle sollte erfolgen und die nach Tierschutzgesetz vorgesehene mehrstündige Bewegung pro Tag durch freie und kontrollierte Bewegung muss sichergestellt bleiben. Des Weiteren sind notwendige tierärztliche Versorgungen zu sichern, wozu auch eine Versorgung durch den Hufschmied gehört.