Pferdehalter stehen vor vielen Herausforderungen. Eine ist der Mist. Pro Jahr und Pferd fallen etwa 10 t Festmist an, 100 t bei zehn Pferden. Wohin damit? Welche neuen Regeln gelten bei der Lagerung im Betrieb und im Außenbereich?
Rechtliche Hinweise und praktische Lösungen für Pferdehalter und Pensionspferdestallbetreiber lieferte das erste Online-Seminar des Pferdesportverbandes Hessen. Dierk Koch, Fachreferent für Boden und Düngung im Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen, erläuterte, was aktuell in NRW gilt.
Hinweise zur Lagerung im Betrieb
Düngeverordnung, Baurecht, Anlagenverordnung, Wasser- und Emissionsschutz: Die Lagerung von Pferdemist unterliegt vielen gesetzlichen Vorgaben.
- Laut aktueller Düngeverordnung (DüV) müssen Festmist und Kompost im und am Betrieb zwei Monate gelagert werden können.
- Falls ein Betrieb nicht über genügend Kapazität zur sachgerechten Lagerung verfügt, muss er per Vertrag mit einem Abnehmer sicherstellen, dass dieser die überschüssige Menge an Mist überbetrieblich lagert oder verwertet. Der Vertrag gilt als Nachweis gegenüber einer Kontrollbehörde.
- Die Lagerstätte für den Mist muss dreiseitig umbaut und „dicht“ sein. Als Untergrund dient eine wasserdichte Betonplatte. Es darf also kein Wasser ein- und kein Sickersaft austreten.
- Der Bau einer festen Mistplatte ist vom Bauamt zu genehmigen. Zusätzlich sind regionale Vorgaben wie beispielsweise wegen „roter Gebiete“ beim Wasserschutz einzuhalten. Bei Fragen informiert die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen.
Lagerung im Außenbereich
Einen Sonderfall stellt die Lagerung von Mist im Außenbereich beispielsweise auf dem Feld dar. Pferdemist ist wegen seines geringen Gesamt-N-Gehaltes von 0,4 kg N/dt und des niedrigen Ammoniumanteils relativ unproblematisch. „Grundsätzlich ist die Außenlagerung ohne bauliche Vorkehrungen unter Auflage der Schadensvermeidung für einen begrenzten Zeitraum erlaubt“, berichtete Koch. Zu beachten ist:
- Mistlager auf dem freien Feld sind als Erstlager nicht gestattet.
- Die DüV schreibt vor, dass am Betrieb eine zweimonatige Vorrotte stattfindet, bevor der Mist ins Außenlager auf das Feld oder an den Feldrand transportiert werden kann.
- Der Trockensubstanzgehalt (TS) muss mindestens 25 % betragen, um ein Austreten von Sickersäften aus der Feldmiete zu vermeiden. Festmist mit weniger als 25 % TS muss unverzüglich ausgebracht werden, sofern es die allgemeine Sperrfrist vom 1. Dezember bis 15. Januar zulässt.
- Um Festmist auf dem freien Feld zu lagern, muss der Halter bzw. Pensionsstallbetreiber oder Landwirt ausreichend Fläche nachweisen, um die Grenzen der DüV (170 kg N/ha) durch den anfallenden Stickstoff einzuhalten.
Standorte für Mistlager auf dem Feld
- Geeignete Standorte für ein Außenlager sind bewirtschaftetes landwirtschaftliches Acker- und Grünland, vorzugsweise tonhaltige, undurchlässige Standorte.
- Es ist verboten, den Mist in Überschwemmungs- und Wasserschutzgebietengebieten (Zone I, ggf. auch Zone II und III) sowie auf staunassen Flächen zu lagern.
- Folgende Mindestabstände sind einzuhalten: 100 m zu Trinkwassergewinnungsanlagen, 50 m zu oberirdischen Gewässern und Vorflutern mit wasserwirtschaftlicher Bedeutung bzw. 20 m zu Gewässern ohne wasserwirtschaftliche Bedeutung. Details regelt die Anlagenverordnung für wassergefährdende Stoffe (AwSV).
Die Mistmiete richtig anlegen
- Das Mistlager sollte auf möglichst kleiner Grundfläche angelegt werden.
- Ein trapezförmiger Aufbau verhindert, dass Niederschlagswasser einsickert.
- Außerdem ist die Miete zum Schutz vor Niederschlagswasser spätestens nach vier Wochen abzudecken. Geeignet sind ein wasserabweisendes Vlies, eine wasserdichte Plane oder eine 10 cm dicke Strohschicht.
- Auch wenn Untersuchungen aufzeigen, dass Schleim- und Schmierstoffe, die sich in Sickerwässern befinden, oft dafür sorgen, dass die Sickersäfte in einem bestimmten Bereich nicht weiter nach unten austreten, schreibt der Gesetzgeber vor, die Festmistlagerstätte jährlich zu wechseln. Es reicht aus, das neue Lager einige Meter neben dem alten zu errichten. Die freie Fläche ist zu begrünen. Die gleiche Lagerstätte darf frühestens nach fünf Jahren wieder belegt werden.
- Eine Unterflursicherung mit Bentonit (Tonmineral) wird empfohlen. Obwohl dieses Verfahren in der Praxis noch nicht üblich ist, zeigt sich bei Flächen, die mit dem Tonmineral nach unten abgedichtet sind, dass nach Starkregen weniger Flüssigkeit austritt.
Die Möglichkeit, Pferdemist im Außenbereich zu lagern, ist ein praktikabler Weg, um sich bei der Lagerung am Betrieb Luft zu verschaffen. Sie befreit allerdings nicht von der Pflicht, am Betrieb geeignete Lager vorzuhalten. Zudem unterliegt die Lagerung strengen Auflagen, die teilweise Cross-Compliance-relevant sind. Auf den Internetseiten der Kreise sind die Vorgaben der jeweiligen Unteren Wasserbehörden hinterlegt. Die sechsmonatige Lagerfrist beginnt mit der ersten Lieferung.
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