Regelungen in NRW für Reiter

Wo darf ich ausreiten in NRW?

Ausreiten in NRW ist ein kniffliges Thema: Einheitliche und einfache Regeln gibt es nicht. Wichtig ist der § 58 Landesnaturschutzgesetz.

Ausreiten macht Spaß und ist eine willkommene Abwechslung für Reiter und Pferd. Dabei sind sie allerdings in der Natur und nicht im rechtsfreien Raum unterwegs. Wer einen Ausritt plant, muss einige Vorschriften beachten.

Erst § 58 des Landesnaturschutzgesetz, dann ausreiten

In NRW regelt § 58 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG), welche Wege im Wald und in der freien Landschaft zum Reiten genutzt werden dürfen. Der Landesgesetzgeber legt fest, dass dem Ausreiten in der freien Landschaft und im Wald eine hohe Bedeutung zukommt: So sollen nach § 58 Absatz 8 LNatSchG die Naturschutzbehörden im Zusammenwirken mit den Forstbehörden, den Waldbesitzern und den Reiterverbänden für ein ausreichendes und geeignetes Reitwegenetz sorgen.

  • Grundstückseigentümer haben dabei die Kennzeichnung von Reitwegen zu dulden, wobei die Reitbefugnisse nicht für Gärten, Hofräume und sonstige zum privaten Wohnbereich gehörende oder einem gewerblichen oder öffentlichen Betrieb dienende Flächen gelten.
  • Selbstverständlich haben auch Reiter die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts zu beachten und müssen dabei auf Fußgänger besondere Rücksicht nehmen.

Ausreiten in NRW

Tipps zum Ausreiten im Gelände

von Rebecca Kopf

Ausreiten macht Spaß und ist eine willkommene Abwechslung für Reiter und Pferd. Dabei sind sie allerdings in der Natur und nicht im rechtsfreien Raum unterwegs. Es ist einiges zu beachten.

Reitplakette gut sichtbar mitführen

Dabei muss der Reiter ein gut sichtbares, am Pferd beidseitig angebrachtes gültiges Kennzeichen führen, welches gegen Entrichtung einer Abgabe von der Unteren Naturschutzbehörde der jeweiligen Kreis- bzw. Stadtverwaltungen für das jeweilige Kalenderjahr ausgegeben wird und dann überall in NRW gültig ist. Wer eine solche Plakette nicht mit sich führt, handelt ordnungswidrig, was mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

„Die Reitabgabe ist zweckgebunden. Sie wird beispielsweise für den Bau und Instandhaltung von Reitwegen verwendet. Sollte es tatsächlich zu Schäden an Wegen kommen, die durch Reiter verursacht werden, können Eigentümer für die Wiederherstellung einen finanziellen Ausgleich beantragen“, erklärt Brigitte Hein, Pferdesportverband Westfalen.

Unterschiedliche Regeln für das Reiten im Wald

Grundsätzlich ist das Reiten in NRW nach § 58 LNatSchG in der freien Landschaft auf allen für den Gemeingebrauch öffentlichen Verkehrsflächen und auf privaten Straßen und Wegen gestattet. Im Wald darf in den meisten Kreisen auf sogenannten Fahrwegen, also auf befestigten und naturfesten Waldwirtschaftswegen, geritten werden.

Es handelt es sich jedoch nicht um allgemeingültige Regelungen. Die Kreise und kreisfreien Städte können diese Vorschriften mittels sogenannter Allgemeinverfügungen sowohl ausweiten als auch einschränken. Dabei reichen die Befugnisse auch bis hin zu Reitverboten, wenn die Gefahr erheblicher Beeinträchtigungen anderer Erholungssuchender oder erheblicher Schäden besteht.

Frage: Reiten im Wald verbieten?

Reiten verboten: In einem solchen Falle sind die entsprechenden Wege mit einem entsprechenden Verbotsschild zu kennzeichnen.
Reiten beschränken:
Die Kreise und kreisfreien Städte können in Wäldern, die in besonderem Maße für Erholungszwecke genutzt werden, das Reiten im Wald auf die nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwege beschränken.
Reiten auf allen Wegen zulassen: Die Kreise und kreisfreien Städte können in Gebieten mit regelmäßig geringem Reitaufkommen das Reiten im Wald auf allen privaten Wegen im Wald zur Erholung zulassen. Es gibt auch Kreise und kreisfreie Städte, dort darf nach § 58 Absatz 3 des LNatSchG NRW im Wald auf allen Wegen geritten werden, auch auf solchen, die nicht Fahrwege sind. Das gilt beispielsweise in den Kreisen Warendorf und Hochsauerlandkreis.

Vor dem Ausritt informieren: Da in NRW keine einheitlichen Regelungen gelten, sollten sich jeder Reiter, der einen Ausritt im Wald plant, zuvor bei der jeweiligen örtlich zuständigen untere Naturschutzbehörde in der Kreisverwaltung oder bei der kreisfreien Stadt informieren, welche Regelungen in dem betroffenen Gebiet gelten.

Besonderheit „Führen“ des Pferdes ist erlaubt

Beim Führen gibt es eine Besonderheit. Der Landesgesetzgeber hat in § 58 Absatz 9 des LNatSchG NRW festgelegt, dass sich das Führen von Pferden in der freien Landschaft und im Wald nach den Vorschriften über das Reiten richtet. Insoweit gilt also: Derjenige, der ein Pferd führt, muss die gleichen Vorschriften beachten wie derjenige, der reitet.

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber aber in § 58 Absatz 9 Satz 2 des LNatSchG NRW festgelegt, dass das Führen von Pferden im Wald auf allen Wegen gestattet ist. Also nicht nur auf Fahrwegen oder Reitwegen und zwar auch dann, wenn der Kreis oder die kreisfreie Stadt das Reiten in diesem Wald durch Allgemeinverfügung auf die Reitwege beschränkt hat.

Reiten in geschützten Gebieten: Das ist zu beachten
In Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, geschützten Biotopen oder innerhalb von geschützten Landschaftsbestandteilen ist das Reiten außerhalb von Straßen und Wegen verboten. Wobei die zuständigen Behörde auch hier Ausnahmen zulassen können.
Wer trotz dieser Verbote in Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, geschützten Biotopen oder innerhalb von geschützten Landschaftsbestandteilen außerhalb von Straßen oder Wegen reitet oder ein Pferd führt, handelt ordnungswidrig, was gem. § 77 Landesnaturschutzgesetz mit einer Geldbuße von bis zu 50 000 € geahndet werden kann.

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