NRW, Hessen, Niedersachsen

Schärfere Corona-Regeln für Reiter und Pferdehalter

Vierte Corona-Welle, steigende Infektionszahlen, schärferer Corona-Schutz: Klar sind die Regeln nicht. Vielerorts fragen sich Pferdeleute: Was darf ich? Ein Überblick aus NRW, Hessen und Niedersachsen

Bund und Länder haben am 2. Dezember 2021 ihre Corona-Schutzmaßnahmen aufgrund der aktuellen Situation nachgeschärft. Die Regelungen erstrecken sich auch auf den Pferdesport und die Pferdezucht. Die konkrete Umsetzung ist allerdings Sache der Bundesländer. Daher sind die Regelungen unterschiedlich, was vielerorts bei Reitern, Reitsportlern und Pferdehaltern zu Verwirrung geführt hat. Was gilt seit dieser Woche in Nordrhein-Westfalen, Hessen und Niedersachsen?

Auch an dieser Stelle kann nur ein tagesaktueller Überblick gegeben werden. Im Zweifel sind Pferdehalter, Reiter, Sportler, Züchter, Betreiber von Pensionsställen, Vereine, Verbände gut beraten, wenn sie sich direkt an ihr zuständiges Ministerium oder die Kommune wenden.

Neue NRW-Coronaschutzverordnung

Seit dem 4. Dezember 2021 gilt für geimpfte und genesene Personen ab 18 Jahren im Hinblick auf den Pferdesport-Alltag weiterhin die 2G-Regel, teilt der Pferdesportverband Westfalen mit.

NRW (Symbolbild): Unter 2G -Bedingungen darf das Training drinnen und draußen stattfinden. (Bildquelle: Countrypixel /stock.adobe.com )

2G in Unterricht und Training - und die Ausnahmen

  • Unter Anwendung der 2G-Regel dürfen Unterricht und Training drinnen und draußen stattfinden.
  • Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre sind nicht von dieser Einschränkung betroffen.
  • Jugendliche im Alter von 16 und 17 Jahren werden im Hinblick auf die Sportausübung immunisierten Personen gleichgestellt, auch wenn sie nicht oder noch nicht vollständig geimpft oder genesen sind.
  • Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19 geimpft werden können und über ein ärztliches Attest verfügen, sind ebenfalls von der 2-G-Regelung ausgenommen.
  • Diese Personen müssen einen negativen Test mit sich führen. Dies darf ein Antigen-Schnelltest, der maximal 24 Stunden alt, sein, oder PCR-Test, der maximal 48 Stunden alt ist.

Die Kontrolle der vorgeschriebene Nachweis der Immunität liebt bei den verantwortlichen Personen wie Vereinsvorstand oder die Betriebsleitung bei Pensionsbetrieben oder Reitschulen.

2G in Reitsportanlagen, Pferdepensions- und Reitbetriebe

Laut RW-Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales gilt grundsätzlich in allen Freizeiteinrichtungen, die von keiner Sonderregelung betroffen sind, die 2G Regelung. Danach dürfen alle öffentlichen und privaten Reitsportanlagen sowie Pferdepensions- und Reitbetriebe grundsätzlich nur noch von immunisierten Personen betreten werden. Demnach fallen laut Pferdesportverband Westfalen Pensionsbetriebe mit Einstallern weiterhin unter die Regelungen, unabhängig davon, ob sie in der Rechtsform eines Vereins, landwirtschaftlich oder gewerblich betrieben werden.

Regelungen für Nicht-immunisierte Personen

Wie der Pferdesportverband Westfalen mitteilt, hat das NRW-Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales per E-Mail an den Pferdepsortverband konkretisiert, dass es für Nicht-immunisierte Personen eine Ausnahme von der 2G-Regelung gemacht hat.

Damit nicht-immunisierte Personen ihre Pferde versorgen können,

  • ist ein Negativtestnachweis erforderlich,
  • das Bewegen in der Halle oder auf dem Platz ist im zwingend erforderlichen Umfang möglich, jedoch ohne sport- und trainingsbezogene Übungen (Unterricht).
  • Nicht-immunisierte Personen können derzeit nicht am Unterricht teilnehmen.
  • Die gleichzeitige Nutzung der Anlage durch andere Personen muss ausgeschlossen sein. Das bedeutet: Bei der Bewegung ihrer Pferde dürfen sich nicht immunisierte Personen in Reit- oder Longierhallen nur alleine aufhalten. Eine Alleinnutzung der gesamten Liegenschaft ist nicht erforderlich. Zudem dürfen Reitplätze im Freien von nicht immunisierten Personen mit negativem Testnachweis auch bei gleichzeitiger Nutzung durch andere Personen im zwingend erforderlichen Umfang genutzt werden, um die ausreichende Bewegung der Pferde insbesondere auch jetzt, wenn es früh dunkel wird, sicherzustellen."

Maskenpflicht
Die Maskenpflicht besteht weiterhin in Innenräumen mit Publikumsverkehr (beispielsweise Pferdesportanlagen), wenn mehrere Personen zusammentreffen.
Beim Sport kann die Maske abgenommen werden, wenn es für die Sportausübung erforderlich ist.
Kinder, die das Schulalter noch nicht erreicht haben, sind von der Maskenpflicht ausgenommen.
Für ehrenamtliche Tätigkeiten (beispielsweise HelferInnen bei den Unterrichtsangeboten) gelten die gleichen Regeln, wie für die beruflichen Tätigkeiten (Hufschmied, Tieratzt etc) und Dienstleister -also 3G.

Coronavirus-Schutzverordnung (CoSchuV) des Landes Hessen

Hessen (Symbolbild): Bei der Sportausübung an der frischen Luft („draußen“) gibt es keine Einschränkung. Draußen dürfen auch nicht-immunisierte Personen reiten (Stand: 6.12.21). (Bildquelle: Countrypixel /stock.adobe.com )

Ab 5. Dezember gilt auch in Hessen eine neue Fassung der Coronavirusschutzverordnung mit Regelungen für den Sport.

Drinnen mit Einschränkung - Draußen ohne Einschränkung

Die sportliche Betätigung, also das Reiten der Pferde, in gedeckten Reitanlagen (Reithallen) sowie die Nutzung von Sozial- und Gemeinschaftsräumen ist nur unter 2G-Bedingungen, also für Geimpfte oder Genesene möglich. Ausgenommen von der 2-G-Regel sind Kinder unter 18 und aus medizinischen Gründen nicht impfbare Personen. Bei der Sportausübung an der frischen Luft („draußen“) gibt es keine Einschränkung. Dort dürfen auch nicht-immunisierte Personen reiten.

Versorgung der Pferde

Die für das Tierwohl erforderliche Versorgung von Pferden kann auch in geschlossenen Reitställen ohne Negativnachweis erfolgen. Die sportliche Betätigung, also das Reiten der Pferde, in gedeckten Reitanlagen sowie die Nutzung von Sozial- und Gemeinschaftsräumen ist nur unter 2G-Bedingungen möglich.

"Da für die erforderliche Versorgung eben auch die ausreichende Bewegung der Pferde notwendig ist, wird es auf diese Weise den ungeimpften Personen ermöglicht, zumindest ihre Pferde in den Reit- und Longierhallen zu bewegen. Klargestellt wird jedoch, dass die Sportausübung in Form des Reitens nur unter 2G-Bedingungen (geimpft oder genesen) möglich ist", teilt der Pferdesportverband Hessen mit.

3G-Regelung für Beschäftigte

Eine Sonderregelung besteht zudem für Beschäftigte in gedeckten Sportstätten (Innenräume): Unabhängig davon, ob sie angestellt, selbstständig oder ehrenamtlich aktiv sind, gelten für sie die Arbeitsschutzregelungen des Bundes. Vor Betreten der gedeckten Sportstätte müssen sie nachweisen, dass sie geimpft, genesen oder getestet sind (3G). Zu dieser Gruppe zählen etwa Trainer, Betreuer, Schiedsrichter, Tierärzte, Hufschmiede. Auch ehrenamtlich Tätige und freiberuflich Beschäftigte fallen unter diese Personengruppe und werden Arbeitnehmern gleichgestellt.

Maskenpflicht
Generell gilt eine Maskenpflicht. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände nicht eingehalten werden kann. In Innenräumen und an sonstigen Orten, an denen die Maskenpflicht gilt, ist einheitlich eine OP-Maske oder Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil (medizinische Maske) zu tragen. Bei der Sportausübung und im Freien - außer in Gedrängesituationen - muss keine Maske getragen werden.

Für die Einhaltung der Coronaregeln ist der Sportstättenbetreiber verantwortlich.

Die Niedersächsische Corona-Verordnung

Niedersachsen (Symbolbild): Je nach Warnstufe gilt für das Reiten draußen oder in der Halle 3G, 2G oder 2Gplus (Stand: 6.12.21). (Bildquelle: Countrypixel /stock.adobe.com )

Niedersachsen hat strenge Regeln. In den Hinweisen der Pferdesportverbände Hannover und Weser-Ems steht: Ab 1.Dezember 2021 gilt (bis auf wenige Ausnahmen) in Niedersachsen die 2 G/ 2 G + - Regelung.

Das bedeutet für die Ausübung des (Pferde-) Sports in Sportstätten: Der Nachweis über den 2 G / 2 G+ - Status muss aktiv vom Betreiber der Sportstätte eingefordert werden. Wird der Nachweis nicht vorgelegt, so ist der Person der Zutritt zur Sportstätte zu verweigern. Zu unterscheiden ist, wer die Sportanlage betritt. Für die Nutzer/Pferdehalter gilt auf Sportanlage (hier: Stallbereich) in der Warnstufe 2 zum Betreten 2G plus, für die Betriebsangehörigen (Arbeitsverhältnis) und z.B. auch Hufschmiede, Tierärzte etc. gilt die Anlage als Arbeitsstätte, es gilt 3G.

Pferdehaltung und Versorgung - offene Fragen für Pferdehalter

Im Wortlaut der niedersächsischen Coronaschutzhinweisen heißt es: "Eine bloße Einrichtung für die Unterbringung von Pferden, die nicht an eine Reitanlage angeschlossen ist, dient nicht dazu, darin Sport auszuüben. Dort stehen ausschließlich Tiere, die versorgt werden müssen. Folglich gelten die vorgenannten besonderen Vorschriften der Corona-Verordnung nicht für die Tierversorgung in solchen Einrichtungen. Wenn diese Haltungseinrichtung jedoch räumlich mit einer Reitanlage verbunden ist, ist das gesamte Gelände als Sportanlage zu sehen, es gelten die Zutrittsbeschränkungen gem. Corona-Verordnung. Findet die Selbstversorgung von Pferden jedoch gemeinsam mit anderen Pferdehaltern - z. B. im Rahmen einer Pensionspferdehaltung, Haltergemeinschaft etc. auf einer Reitanlage statt, ist der gesamte Betrieb als Sportanlage zu betrachten und fällt unter die vorgenannten besonderen Bestimmungen der Corona-Verordnung. Also in Warnstufe 1 gilt 2G, in Warnstufe 2 gilt 2Gplus."

Schwammige Formulierungen und offenen Fragen: Die scharfen Regelungen haben unter niedersächsischen Pferdeleuten zu Verwirrung geführt, da nicht eindeutig beschrieben ist, auf welche Bereiche die Regelungen ausgerollt werden müssen, und was unter Reitanlagen zu verstehen ist. Vor allem steht die Frage im Raum, ob nicht-iImmunisiereten Personen die Versorung der Pferde wegen 2G bzw. 2G-Plus nicht möglich ist oder ob sie wie in NRW und Hessen ohne Nachweis bzw. 3G die Pferde versorgen und bewegen können. Die Nachfrage des Wochenblattes für Landwirtschaft und Landleben beim zuständigen Ministerium und im Kreishaus Cuxhaven (bekannt für das Duhner Wattrennen und die Elmloher Reitertage) schafft Klarheit. Es heißt nachstehend im Wortlaut:

Offene Fragen geklärt - das gilt in Niedersachsen

Reiten draußen: Ein Reitplatz ist als Sportstätte zu definieren, der in der Warnstufe 2 als Außensportanlage unter die 2G-Regelung fällt. Alle Personen müssen geimpft oder genesen sein - Ausgenommen sind alle Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Personen mit ärztlichem Attest sind ebenfalls ausgenommen, müssen allerdings immer einen tagesaktuellen Test nachweisen. Bei der sportlichen Betätigung muss keine Maske getragen werden, andernfalls in geschlossenen Räumen schon. Ab der Warnstufe 2 muss eine FFP2 Maske getragen werden.

Reiten in der Reithalle: Eine Reithalle wird grundsätzlich als Innensportanlage gewertet, kann jedoch auch als Außensportanlage angesehen werden, wenn bestimmte Voraussetzungen zutreffen. Aufgrund einer Studie im Sommer diesen Jahres, wurden in einer Reithalle Aerosolmessungen mittels Dummys im nachgestellten Reitbetrieb durchgeführt. Diese Messungen ergaben, dass Reithallen als Außensportanlagen gelten können. Hierzu sind die Daten (Größe, können Tore oder Fenster geöffnet werden usw.) der Reithalle notwendig, damit diese mit den Referenzwerten der Studie abgeglichen werden können.

Alle Personen müssen geimpft oder genesen sein und einen tages- aktuellen Test nachweisen – Ausgenommen sind alle Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Personen mit ärztlichem Attest sind ebenfalls ausgenommen, müssen allerdings immer einen tagesaktuellen Test nachweisen.

Diese 3G, 2G und 2Gplus-Regelungen gelten auch dann, wenn jemand den Platz oder die Reithalle alleine nutzen möchte. In der Warnstufe 1 oder bereits ab einer Inzidenz über 35 gilt auf einer Außensportanlage die 3G-Regelung.

Versorgung des Pferdes durch nicht-immunisierte Personen

Die Stallgasse mit Pferdeboxen oder auch Offenställe sowie Paddock-Boxen fallen nicht unter die Beschränkungen nach 2G, da die Versorgung des Pferdes sichergestellt werden muss und darf auch nicht auf den Stallbetreiber zurückfallen, sofern ein Pferdebesitzer (Einsteller) nicht geimpft oder genesen ist. Es ist aber auf die allgemeinen Abstandsregelungen, Maskenpflicht im Innenbereich und Hygienemaßnahmen zu achten. Dementsprechend greift in diesen Innenbereichen die 3G-Regelung, sodass auch nicht geimpfte Pferdebesitzer/innen ihr Pferd entsprechend versorgen können, wenn ein tagesaktueller negativer Test nachgewiesen wird.

Tests und Maskenpflicht

Die generelle Testpflicht bei Anwendung der 3G-Regel gilt nicht für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Von der Anwendung der 2G-Regel bzw. 2Gplus-Regel sind sie ebenfalls ausgenommen. Die Ausnahmen sind befristet bis zum 31.Dezember 2021. Die Maskenpflicht entfällt für Kinder unter 6 Jahren, bei Kindern und Jugendlichen unter 14 Jahren ist eine einfache Mund-Nasen-Bedeckung (z. B. Stoffmaske) ausreichend.

Bezüglich der Testungen ist darauf hinzuweisen, dass es leider nicht möglich ist, dass sich die Reiter/innen gegenseitig bei der Durchführung des Selbsttests beaufsichtigen. Es muss jemand diesen Selbsttest beaufsichtigen, der dazu autorisiert ist. In einem Verein kann diese zuvor bestimmte autorisierte Person (z. B. Stallbetreiber, Mitarbeiter des Hofes, Reitlehrer) den Selbsttest beobachten und schriftlich bestätigen. Dies bringt auch einige Pflichten bzw. Verantwortung mit sich:

Unter Aufsicht bedeutet, dass von der jeweils Aufsicht führenden Person bestätigt werden kann, dass

1. ein geeigneter Test verwendet wurde,

2. der Test und die Diagnostik nach der Gebrauchsanweisung korrekt durchgeführt wurden,

3. das Ergebnis korrekt abgelesen und festgehalten wurde.

Der Reitverein bzw. Stallbetreiber muss also sicherstellen, dass die Aufsichtsperson in die Durchführung des Tests entsprechend der Gebrauchsanweisung eingewiesen wurde.

Über die beim Antigen-Selbsttest zur Verfügung gestellten Materialien (z.B. Beipackzettel) erhalten Anwender neben Ausführungen zur korrekten Anwendung auch Präventionsinformationen. Dazu gehören zum Beispiel Hinweise und Anweisungen zu den Maßnahmen, die bei positivem, negativem oder unklarem Ergebnis getroffen werden müssen. Sie enthalten auch Hinweise zur Möglichkeit eines falsch positiven oder falsch negativen Ergebnisses sowie den Hinweis, dass ohne vorherige Konsultation des Arztes keine medizinisch wichtigen Entscheidungen getroffen werden dürfen. Damit muss auch das den Test beaufsichtigende Personal vertraut sein.

Betreiber muss Nachweise einfordern

Grundsätzlich hat jede Person, welche die Anlage nutzen möchte, den entsprechenden Nachweis (Impf-, Genesenen- oder bei Bedarf Testnachweis) selbstständig vorzulegen. Jedoch sind diese Nachweise auch aktiv vom Betreiber einzufordern. Wird ein Nachweis nicht vorgelegt, so hat der Betreiber der Person den Zutritt zu verweigern.

Dementsprechend ist also der Stallbetreiber / Hofeigentümer für die Kontrolle und aktive Einforderung der entsprechenden Nachweise verantwortlich.

Es bietet sich an eine Liste mit Kontaktdaten und einer Spalte bzgl. des vorgelegten Nachweises zu führen. Impfnachweise sind aktuell ja unbegrenzt gültig, müssen also nur einmalig abgefragt werden. Auf Genesenennachweisen steht ein Zeitraum für die Gültigkeit, da man maximal 6 Monate nach Infektion als genesen gilt. Sofern jemand nicht geimpft oder genesen ist, hat dieser täglich einen negativen Testnachweis zu erbringen und dies ist dann auch entsprechend zu kontrollieren. Falls die 2Gplus-Regelung Anwendung findet, sind geimpfte Personen, die nach der Grundimmunisierung die Auffrischungsimpfung erhalten haben, von der zusätzlichen Testpflicht befreit.

3G-Regel für Beschäftigte

Reitlehrer oder auch Hufschmiede, Tierärzte und andere Berufsgruppen, die für die Gesunderhaltung des Pferdes den Hof betreten, zählen zum dienstleistenden Personal und unterliegen nicht der 2G-Regelung. Diese müssen also einen tagesaktuellen negativen Test vorlegen, sofern sie nicht geimpft oder genesen sind (vergleiche auch 3G am Arbeitsplatz gem. Infektionsschutzgesetz). Genauso verhält es sich bei Personen, die aus medizinischen Gründen (mit ärztlichem Attest) nicht geimpft werden dürfen. Diese müssen dann eine FFP2 Maske tragen, wenn sie nach Art ihrer Tätigkeit den Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen regelmäßig unterschreiten.

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