Für den Einsatz von Pferden bei Karnevalsumzügen gelten in NRW neue Leitlinien. Ziel dabei ist es, den größtmöglichen Schutz der Pferde und die Sicherheit von Beteiligten und Zuschauern zu gewährleisten. Die Leitlinien richten sich daher an Veranstalter und Sicherheitskräfte, die für den reibungslosen Ablauf der Karnevalsumzüge mit Pferden verantwortlich sind. Den für die Überwachung des Tierschutzes zuständigen Veterinärbehörden sollen die Leitlinien als Vollzugshilfe dienen.
Strengere Leitlinien
Demnach dürfen Pferde weiter in Karnevalszügen eingesetzt werden – allerdings unter strengeren Auflagen. Die Leitlinien beinhalten unter anderem, dass an mehreren Punkten der Strecke die Möglichkeit bestehen muss, Pferde aus dem laufenden Zug herauszunehmen. Auf allen Etappen muss zudem sichergestellt sein, dass binnen zehn Minuten die Betreuung durch einen Tierarzt erfolgen kann. Auch sollen die Pferde möglichst am Anfang oder am Ende des Zugs positioniert werden und nicht in der Nähe einer Musikkapelle.
Begleitpersonen für Pferde
Laut der Leitlinie muss zudem pro Pferd mindestens eine Begleitperson (Mindestalter: 16 Jahre) zur Verfügung stehen. Für jedes Kutschengespann werden zusätzlich mindestens vier Wagenbegleiter benötigt. „Der Konsum von Alkohol und anderen Drogen vor und während der Veranstaltung ist für alle mit den Pferden befassten Personen ausnahmslos untersagt“, heißt es dort weiter.
Einsatzzeiten begrenzt
Die Gesamteinsatzzeit der Pferde im Zug darf acht Stunden nicht überschreiten. Spätestens vier Stunden nach Zugbeginn ist eine Pause einzulegen. Kann keine mindestens halbstündige Pause zur ungestörten Futter- und Wasseraufnahme für die teilnehmenden Pferde ermöglicht werden, ist der Einsatz der Pferde zu diesem Zeitpunkt zu beenden und sie sind aus dem Zug zu nehmen.
Training für Einsatz
Grundsätzliche Voraussetzung für die Teilnahme ist eine individuelle Eignung der Pferde. Sie müssen regelmäßig auf ihren Einsatz vorbereitet werden. Auch müssen sie an „spezielle brauchtums- und veranstaltungsspezifische Reize“ wie Wurfgeschosse gewöhnt sein. Die „Gelassenheitsprüfung“ hat in einem Zeitraum von drei Monaten vor dem geplanten Einsatz zu erfolgen und ist jährlich erneut zu absolvieren. Der Einsatz von „Paukenpferden“ ist verboten. Der Reiter muss den Nachweis einer regelmäßigen Reitpraxis erbringen.
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