Rechtsstreit

Pferd in Pferdepension verletzt: Wer haftet?

Wenige Tage nach dem Einstellen hatte sich ein Pferd in der Pferdepension verletzt. Die Ursache kann nicht geklärt werden. Wer muss für die Unfallfolgen aufkommen - die Pferdehalterin oder der Pensionsstallbetreiber?

Ein Pferd hatte sich in einer Pferdepension verletzt. Kann die Ursache einer Verletzung nicht geklärt werden, ist davon auszugehen, dass der Pensionsinhaber für den Schaden aufkommen muss. So berichtet Online-Urteile.de über die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main in folgendem Fall.

Einstellvertrag abgeschlossen

Mit dem Inhaber der Pferdepension hatten die Tierhalter einen Einstellvertrag abgeschlossen. Demnach sollte er ihr Pferd in seinen Stallungen unterbringen, füttern und sich um sein Wohlergehen kümmern. Schon drei Tage nach seiner Ankunft wurde das Tier morgens von einer Mitarbeiterin der Pferdepension, die es aus der Box ins Gehege herausführen wollte, schwer verletzt vorgefunden.

Ursache nicht zu klären

Ein Tierarzt diagnostizierte eine frontale Oberarmfissur, Ellenbogenfraktur und Lockerung des Fesselträgerursprungs. Wie und wa­rum sich das Pferd in der Nacht diese Verletzungen zugezogen hatte, war nicht aufzuklären. Die Besitzer verklagten den Inhaber der Pferdepension auf Schadenersatz für die Behandlungs- und Medikamentenkosten von rund 9000 €. Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.

Inhaber trägt das Risiko

Da der Pensionsinhaber das Pferd in Obhut genommen habe, lägen die möglichen Ursachen für den Schadensfall allein in seinem Verantwortungsbereich. Um sich zu entlasten, hätte er beweisen müssen, dass er seine Pflichten nicht verletzt habe. Das bedeute: Er hätte die Schadensursache klären und belegen müssen, dass er diese nicht zu vertreten habe.

Der Zeugin sei nichts Ungewöhnliches in der Box oder im Laufgang aufgefallen. Der Sachverständige habe erläutert, bei diesem „Verletzungsmuster“ komme ein Unfall beim Festlegen des Pferdes infrage: Dann wäre die Verletzung auf das Verhalten des Tieres selbst zurückzuführen. Das sei aber nicht zwingend. Das Pferd könnte auch auf dem Paddock über Hindernisse gestürzt sein.

Stehe nicht fest, ob sich das Pferd aufgrund angeborener Risiken der Pferdenatur verletzt habe oder infolge eines schuldhaften Pflichtenverstoßes des Pensions­inhabers, sei von einer Pflichtverletzung auszugehen. Daher müsse er für die Unfallfolgen aufkommen (Az. 15 U 21/16).