Bundesverwaltungsgericht
Keine Wohnung auf Pferdeweide
Eine Kommune kann die Wohnbebauung auf landwirtschaftlichen Flächen nicht so einfach durchsetzen. Selbst wenn eine Nutzung lange unterbrochen war, erlischt die Genehmigung für den Betrieb nicht.
Im Jahr 2011 erwarben die Kläger einen Hof in Rheinland-Pfalz und ein dazugehöriges 8500 m2 großes Grundstück. Hier wohnen sie, halten ihre Pferde, bewirtschaften nur wenige Flächen im Nebenerwerb und nutzen andere als Weiden. Im Jahr 2019 beschloss die Gemeinde, auf einer 1650 m2 großen Teilfläche im hinteren Bereich des Grundstücks Wohnbauten zu errichten.
Eigentümer klagen gegen Wohnbebauung
Dagegen klagten die Grundstückseigentümer, weil eine Wohnbebauung auf ihren Grünflächen die Pferdehaltung beeinträchtige und die beabsichtigte Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebs verhindere. Die Gemeinde hielt dagegen, dass auf dem Gelände schon seit Jahren kein Betrieb mehr existiere. Pferdehaltung als Hobby sei keine Landwirtschaft. Durch die lange Unterbrechung habe sich die Genehmigung für den landwirtschaftlichen Betrieb erledigt. Dem Argument der Kommune folgte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz nicht und erklärte den kommunalen Bebauungsplan für unwirksam. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte das Urteil.
Die Kommune hätte das Recht der Eigentümer, ihr Grundstück landwirtschaftlich zu nutzen, berücksichtigen müssen. Auf dieses Recht hätten sie nicht dadurch verzichtet, dass sie den Grund überwiegend nicht mehr bewirtschafteten, also die landwirtschaftliche Nutzung jahrelang unterbrachen. Die Genehmigung dafür sei ein Recht mit großem wirtschaftlichen Wert. Von einem Verzicht darauf könne man nur ausgehen, wenn er von den Rechteinhabern ausdrücklich erklärt werde.
Eigentümer wollen Fläche landwirtschaftlich nutzen
Es müsse eindeutig feststehen, dass die genehmigte Nutzung unmöglich geworden sei oder dass die Eigentümer sie endgültig nicht mehr wollten. Im konkreten Fall hätten die Eigentümer jedoch ausdrücklich das Gegenteil bekundet: Dass sie nämlich vorhätten, ihre nebenerwerbliche landwirtschaftliche Tätigkeit auszuweiten. Diese Behauptung scheine auch nicht bloß vorgeschoben zu sein: Immerhin verzichteten die Eigentümer damit auf den wirtschaftlichen Vorteil, der mit der Umwandlung von Grünland in Bauland verbunden sei (Az. 4 BN 35.20).
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