Rechtstreit um Kauf eines Reitpferdes

Bundesgerichtshof: "Folgt ein Pferd dem Reiter nicht..."

Der Käufer eines Reitpferdes kann Rittigkeitsprobleme nicht zum Anlass nehmen, vom Kaufvertrag ­zurückzutreten oder Preisminderung zu fordern. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Interessant ist die Begründung.

Häufig streiten der Verkäufer und Käufer eines Reitpferdes darüber, ob das verkaufte Tier die versprochene Rittigkeit aufweist oder der Verkäufer den Käufer womöglich getäuscht hat. Am 27. Mai 2020 hat der für Pferdekaufrecht zuständige 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass der Käufer eines Reitpferdes Rittigkeitsprobleme nicht zum Anlass nehmen kann, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Preisminderung zu ­verlangen. Zwar überrascht die aktuelle Entscheidung in ihrer Klarheit, sie hatte sich aber schon im BGH-Urteil vom 7. Februar 2007 (Az. VIII ZR 266/06) angedeutet.

Abweichungen von der Norm?

Die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferdes für die gewöhnliche oder die vertraglich vorausgesetzte Verwendung als Reitpferd, so der BGH damals, sei nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass aufgrund von Abweichungen von der „physiologischen Norm“ eine lediglich geringe Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass es zukünftig klinische Symptome entwickeln werde, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstünden. Der BGH in Karlsruhe hat das Urteil nun fortentwickelt und...