Wochenblatt: Kann ein Pächter schadenersatzpflichtig werden, wenn er eine von ihm jahrelang bewirtschaftete Fläche zurückgibt, die während der Pachtzeit als roter Feldblock ausgewiesen wurde?
Schmitte: Nein. Eine Schadenersatzpflicht setzt voraus, dass der Pächter seine Pflichten schuldhaft verletzt und dadurch Schaden verursacht hat. Er ist zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung und damit zur Einhaltung düngerechtlicher Vorschriften verpflichtet. Der Verpächter müsste also beweisen, dass der Pächter das Düngerecht missachtet hat. Hinzu kommt: Die Faktoren, die zur Ausweisung als roter Feldblock führen, sind größtenteils gar nicht vom einzelnen Landwirt zu beeinflussen. Es gibt viele andere Eintragsquellen, die zu der Ausweisung geführt haben können. Zudem wirtschaften in der Regel zahlreiche Landwirte in einem Gebiet, das zu einem Grundwasserkörper gehört. Der Verpächter müsste folglich beweisen, dass es sein konkreter Pächter war, der diese Ausweisung durch Verstoß gegen Düngerecht verursacht hat. Das wird nicht möglich sein.
Hat der Pächter einen Anspruch auf Verringerung des Pachtpreises, da er weniger düngen und dadurch einen niedrigeren Ernteertrag zu erwarten hat, wenn bei laufendem Pachtvertrag die Fläche zum roten Feldblock wird?
Auch das ist in der Regel nicht der Fall. Das Risiko gesetzlicher Veränderungen sowie das Ertragsrisiko trägt der Pächter. Nur, wenn sich nach Abschluss des Pachtvertrages die Verhältnisse nachhaltig so ändern, dass Pachtpreis und Ertrag in ein grobes Missverhältnis zueinander geraten, hätte der Pächter ein Anrecht auf Anpassung des Pachtpreises. Die Einstufung als roter oder grüner Feldblock kann sich aber wieder ändern. Daher liegt keine nachhaltige Veränderung der Verhältnisse vor, wenn eine Einstufung als roter Feldblock erfolgt. Zudem sind auch die Folgen der düngerechtlichen Einschränkungen zunächst abzuwarten. Es muss sich also erst zeigen, wie nachhaltig der Ertrag dezimiert ist, um beurteilen zu können, ob die Pachtzahlung nun in einem „groben Missverhältnis“ zum Ertrag steht.
Worauf sollten Pächter und Verpächter bei Vereinbarung neuer Verträge achten?
Wichtig ist, dass die Parteien sich zutreffend darüber unterrichten, ob der Feldblock rot oder grün ist. Ansonsten käme später möglicherweise eine Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung oder wegen eines Eigenschaftsirrtums in Betracht. Oder der Pächter beruft sich auf eine Mangelhaftigkeit der Pachtsache. § 585 b Bürgerliches Gesetzbuch sieht vor, dass die Parteien zu Pachtbeginn die Pachtsache gemeinsam beschreiben. Leider verzichten viele darauf, obwohl es sich generell und auch in Bezug auf die düngerechtliche Einstufung empfiehlt.
Möglich wäre das. Allerdings gibt es noch keine Einschätzung, in welcher Weise die Pachthöhe von der düngerechtlichen Einstufung abhängen könnte. Die Einigung auf die genauen Details einer solchen Klausel wird somit schwierig. Daher gilt mehr denn je der Appell an Pächter und Verpächter, ein faires Miteinander zu pflegen und den Vertrag freiwillig an veränderte Umstände anzupassen.