Wo Wald war, muss Wald bleiben

Richter Prange wies mit wenigen Worten auf die Rechtslage hin: „Jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche ist Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes. Wie und wann die Forstpflanzen auf die Fläche gekommen sind, ist egal.“ Nach dieser Feststellung zog Hubert S. vor dem Verwaltungsgericht Münster seine Klage gegen das Land NRW zurück. Das Land wurde vor Gericht vom Landesbetrieb Wald und Holz vertreten. Das Regionalforstamt Münsterland hatte den Bescheid gegen den Landwirt erlassen.

Was ist passiert?

Anfang der 1990er-Jahre hatte die stadtverdrängte Familie S. einen Hof im Münsterland erworben. Zu ihren Grundstücken gehört ein Streifen, etwa 24 m breit und 100 m lang, der am Wald­rand liegt. Der frühere Eigentümer hatte die 2400 m2 immer als Acker genutzt. Weil die Fläche im Schatten liegt und der Boden nass ist, hatte sie Hubert S. in enger Abstimmung mit den Jägern liegen lassen. Später hatte er darauf zum Teil Fichten (Weihnachtsbäume) angepflanzt.

Im Januar 2007 drückte der Sturm Kyrill fast den gesamten Aufwuchs nieder. Der Landwirt räumte das Holz weg. Er wandelte die Fläche wieder um und nutzte sie als Acker, wie es der Vorbesitzer getan hatte.

Die Genehmigung fehlte

Das Forstamt stellte 2010 anhand von Luftbildern fest, dass der Wald verschwunden war und keine Genehmigung zur Umwandlung vorlag. Im April 2015 schickte das Forstamt dem Grundeigentümer einen Bescheid zur Wiederauffors­tung. Gegen den Bescheid klagte Hubert S.

Der Richter wies seine Argumente zurück. Der Streifen sei durch die Bepflanzung mit Fichten bzw. den natürlichen Aufwuchs ( Sukzession) automatisch Wald geworden. Für die Umwandlung hätte der Kläger eine Genehmigung benötigt. As

Eine ausführlichere Darstellung des Falles veröffentlicht das Wochenblatt für Landwirtschaft und Landleben in seiner aktuellen Folge 25 vom 23. Juni 2016.