WLV: Positionen zum Netzausbau

Mit klaren Forderungen hat sich der Westfälisch-Lippische Landwirtschaftsverband (WLV) in die Diskussion über die Umsetzung der Energiewende in Deutschland eingeschaltet.

Der Verband verlangt, dass beim anstehenden Netzausbau durch Freileitungen und Erdkabel die Böden und Pflanzen optimal geschützt und die Eigentümer und Nutzer von Flächen angemessen entschädigt werden. „Die Verlegung von 380-kV-Erdkabeln, wie sie als Pilotprojekt im Kreis Borken geplant ist, bedeutet einen massiven Eingriff in den Boden und zerstört die natürliche Bodenstruktur unwiderruflich“, erklärte WLV-Vizepräsident Wilhelm Brüggemeier. Da zudem ungeklärt sei, wie sich diese Leitungen langfristig auf die Ertragsfähigkeit von Böden auswirkten, dürften Erdkabel nur in absoluten Ausnahmefällen genehmigt werden.

„Auch die Landwirtschaft sieht im Netzausbau einen wichtigen Beitrag zur Umstellung der Energieerzeugung auf erneuerbare Energien“, stellte Brüggemeier klar. Allerdings müsse eine zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen unterbleiben. Wenn ein Ausgleich erforderlich sei, sollte dieser flächenneutral umgesetzt werden.

Der WLV erneuert seine Forderung, die gängige Entschädigungspraxis für Grundeigentümer auf den Prüfstand zu stellen. Bisher erhielten diese als Entschädigung lediglich eine am Bodenverkehrswert bemessene, geringe einmalige Zahlung, obgleich sie mit der Errichtung der Leitungstrasse von jeder zukünftigen Nutzungsalternative ausgeschlossen seien.

Dem­gegenüber generierten die privatrechtlich organisierten Netzbetreiber mit Hilfe fremden Grund und Bodens dauerhaft erhebliche Gewinne. Nicht einmal die Ausgleichszahlungen, die Städte und Gemeinden erhielten, würden den Grundeigentümern zugestanden, moniert der WLV. Deshalb müsse ihnen ein Rechtsanspruch gegen die Netzbetreiber auf eine angemessene finanzielle Vergütung für deren Nutzungsmöglichkeit eingeräumt werden.

Zudem sollte bei der Beschaffung der notwendigen Grundstücke auf vorzeitige Enteignungen während des laufenden Planfeststellungsverfahrens verzichtet werden, forderte der WLV. Eine Enteignung dürfe zum Schutz des Eigentums nur nach einem rechtskräftig abgeschlossenen, rechtsstaatlichen Planfeststellungsverfahren möglich sein. AgE


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