Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Münster

Windkraftanlagen bei Werl bleiben am Netz

Drei Windkraftanlagen bei Werl wurden 2015 stillgelegt, weil sie ihnen die Umweltverträglichkeitsprüfung fehlte. Diese Prüfung wurde nachgeholt, die Anlagen laufen. Aber ist das überhaupt zulässig? Darüber urteilte nun das OVG Münster.

Eine Handvoll Landwirte in Werl-Hilbeck und der angrenzenden Stadt Hamm sowie die Kommanditisten des Bürgerwindparkes Heidewind GmbH könnensich über ein vorgezogenes Weihnachtsgeschenk freuen. Nicht so die Gegner des Windparkes, die sich in einer Bürgerinitiative organisiert haben. Am 20. Dezember wies das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster die Klage von Elke L. gegen den Kreis Soest zurück. Bereits am 17. Oktober 2017 hat das Verwaltungsgericht Arnsberg ihre Klage abgewiesen.

Der Hintergrund

Mitte 2014 hatte der Kreis Soest der Heidewind GmbH die Genehmigung zum Bau und Betrieb von drei Senvion 3.0 (je 3 Megawatt Leistung, 200 m Gesamthöhe) erteilt. Anfang Mai 2015 wurden die drei Anlagen, Gesamtkosten etwa 15 Mio. €, ans Stromnetz der Stadtwerke Werl angeschlossen.

Doch viele Bürger in Hilbeck fühlten sich von den Bauherren und ihrer Stadt übergangen. Sie wollten keine neuen Windanlagen (WEA) am westlichen Ortsrand, es wäre doch sinnvoller, die schon vorhandenen sechs WEA im Osten von Hilbeck zu "repowern", also auf einen technisch besserem Stand nachzurüsten. Sie stehen auf einer Fläche, wo einst eine Giftmülldeponie geplant war.

Etwa 80 Hausbesitzer gründeten eine Bürger­initiative und sammelten Geld für den Rechtsstreit. Elke L., deren Wohnhaus im Wohngebiet 1280 m von der ersten Anlage in Westhilbeck steht, reichte Klage ein und war zunächst erfolgreich. Der Kreis hatte die Anlagen nach Baurecht, also ohne Vorprüfung zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), genehmigt. Mit Blick auf den Artenschutz („Roter Milan“), war das nicht in Ordnung, stellte das OVG Mitte 2015 fest.

Artenschutz als Feigenblatt

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