Windanlagen bleiben am Netz

Das Verwaltungsgericht Münster weist vier Klagen gegen den Kreis Steinfurt zurück: Anwohner in Riesenbeck-Lage müssen die Geräusche und den Anblick von neun Enercon 141 im Lagerfeld hinnehmen.

Linus Overmeyer und drei Nachbarn in Riesenbeck-Lage müssen sich wohl mit den leichten Geräuschen und dem Anblick der neun Windräder im Lagerfeld abfinden. Am 5. September hat das Verwaltungsgericht (VG) Münster ihre Klagen gegen den Kreis abgewiesen. Per Gerichtsbeschluss wollten die Nachbarn die Stilllegung erzwingen. Die Anlagen stehen im Abstand von 1500 bis 1700 m zu ihren Wohnhäusern.

60 Mio. € investiert

Die Enercon 141 sind bereits gebaut und erzeugen umweltfreundlichen Strom. Ihre Nennleistung beträgt je 4,2 Megawatt, die Gesamthöhe 230 m. Der Betreiber der Anlagen, die Bürgerwind Hörstel GmbH & Co. KG, hat rund 60 Mio. € in den Windpark investiert. Der Kreis hatte die Genehmigung zum Bau und Betrieb der Anlagen am 28. Dezember 2016 auf der Grundlage zahlreicher Gutachten erteilt.

Die Kernaussagen des Gerichts in allen vier Klageverfahren sind identisch. Dabei wird zum Teil Bezug genommen auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) Münster im zuvor geführten Verfahren zum Eilrechtsschutz.

Aus der Urteilsbegründung

Bei einem Abstand von 1600 m (Grundstück Overmeyer) wird der Kläger weder durch die Geräusche noch den Infraschall unzumutbar beeinträchtigt. Der Richtwert von 60 dB(A) bei Tag und 45 dB(A) nachts wird sicher eingehalten. In der Schallimmissionsprognose wurden 35 Windanlagen in der Nachbarschaft als Vorbelastung berücksichtigt.

Der von den Anlagen erzeugte Infraschall liegt unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs und führt nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren. Das OVG Münster geht aktuell in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Schwelle zu schädlichen Umwelteinwirkungen jedenfalls dann an einem Wohnhaus nicht erreicht wird, sofern der Abstand zwischen Windanlage und Wohnhaus mehr als 500 m beträgt.

Sollten neue wissenschaftliche Erkenntnisse belegen, dass der Infraschall die Wohngrundstücke der Kläger beeinträchtigt, kann der Kreis Steinfurt den Betreibern der Anlage nachträgliche Auflagen nach § 17 Bundesimmissionsgesetz auferlegen.

Im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung (UV-Prüfung) sind die im Lagerfeld lebenden Vogelarten nicht fehlerhaft erfasst worden. Die von den Klägern eingereichten Fotos mit einer Karte bezogen sich weitgehend auf die Zeit nach der Genehmigungserteilung, daher waren sie rechtlich nicht relevant. Ob Rotmilan und Wespenbussard im Plangebiet vorkommen, wie behauptet, ließ das Gericht offen. Die Biostation des Kreises habe die Frage verneint, das sei entscheidend.

Auch in puncto Fledermausschutz wies das Gericht die Bedenken der Kläger zurück. Die Untersuchungen im Rahmen der UVP-Prüfung waren nicht zu beanstanden. Dabei verwies das VG auf die Erkenntnisse und Bewertung im vorliegenden Gutachten.

Abzuwarten bleibt, ob die Kläger Berufung gegen das Urteil vor dem OVG Münster einlegen (Az. 10 K 754/17 und weitere).

Die Hintergründe zum Urteil lesen Sie hier:

Vier Hausbesitzer in Riesenbeck klagen gegen Kreis Steinfurt: Hat das Bauamt die Baugenehmigung zur Errichtung und den Betrieb von neun Windenergieanlagen (WEA) im Lagerfeld widerrechtlich erteilt?