Entscheidung vor Gericht

Windanlage: Wer hat Vorrang?

In einem Fall aus Bad Wünnenberg entschied nun das OVG Münster: Beeinträchtigen sich zwei Windanlagen, muss die später errichtete auf die ältere Rücksicht nehmen. Aber welcher Zeitpunkt zählt: der erste Rotordreh oder schon die Abgabe eines Antrages?

In Bad Wünnenberg, Kreis Paderborn, sollen zwei 180 m hohe Wind­energieanlagen nur 207 m auseinanderstehen. Eine Anlage muss der Betreiber bei bestimmten Windrichtungen abschalten, weil sonst ihre Standsicherheit durch Turbulenzen gefährdet wird.

Der Kläger hat Vorrang

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat die Urteile des Verwaltungsgerichts Minden bestätigt. Es hat der Windanlage der Kläger den Vorrang eingeräumt. Diese Betreiber hatten der Behörde zuerst prüffähige Unterlagen vorgelegt.

Die Reihenfolge konkurrierender Anträge beurteile sich nach dem Prioritätsprinzip („Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.“), so das OVG. Maßgeblich sei nicht der Zeitpunkt der Antragstellung, der Entscheidungsreife, der Genehmigungserteilung oder wann die Anlage errichtet worden sei; entscheidend sei vielmehr der Zeitpunkt, wann ein prüffähiger Antrag eingereicht worden sei. Hierdurch liege es in der Hand des Vorhabenträgers, ob bzw. zu welchem Zeitpunkt er den Aufwand für die Erstellung der erforderlichen Unterlagen (insbesondere Einholung der Gutachten) betreibe.

Hürde Artenschutz

Dies gelte auch für das Konkurrenzverhältnis zwischen einem immissionsschutzrechtlichen Vorbescheidsantrag zu einem Genehmigungsantrag. Ein Vorbescheid stelle zwar nur einen Ausschnitt aus der späteren Genehmigung dar. Hierauf sei die Prüfung beim Vorbescheid allerdings nicht beschränkt, weil anhand der vollständigen Unterlagen feststehen müsse, dass die gesamte Anlage am vorgesehenen Standort mit hinreichender Wahrscheinlichkeit genehmigt werden könne. Dies reiche für eine Rangsicherung aus.

Danach sei der Genehmigungsantrag des benachbarten Antragstellers nachrangig, so das OVG, weil er im Hinblick auf den Artenschutz – hier Schutz von Rotmilan und Fledermäusen – erst später als die Kläger prüffähige Unterlagen vorgelegt hätte. Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat das OVG nicht zugelassen (Az. 8 A 1884/16 und 8 A 1886/16).