Werden die NRW-Schlachthöfe benachteiligt?

Das Verwaltungsgericht (VG) Münster hat die Klage des Schlachthofes Wilhelm Holwitt GmbH & Co. KG aus Warendorf-Milte gegen das Land NRW zurückgewiesen. Der Milter Schlachthof hatte gegen einen – aus seiner Sicht unrechtmäßigen – Gebührenbescheid des Landes NRW geklagt.

Das Gericht in Münster hat aber die Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW zugelassen. Vielleicht muss sich auch noch der Europäische Gerichtshof mit dem Sachverhalt beschäftigen. Worum genau geht es?

Zur Vorgeschichte

Das nordrhein-westfälische Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) erhebt für Inspektionen, insbesondere die Klassifizierung, Kennzeichnung und Schnittführung bei Schweinen, eine Gebühr von den Schlachthöfen in Höhe von rund 180 bis 260 € in Rechnung. Bereits Mitte November 2013 hat das Verwaltungsgericht Minden die Klage eines dortigen Schlachthofes gegen die Gebührenbescheide zurückgewiesen.

Vor dem VG Münster hat nun der Schlachthof aus Milte geklagt. Die Kontrollgebühr, argumentierte dessen Anwalt Markus Stephani, dürfe das LANUV nicht dem Schlachtbetrieb zuordnen. Bislang müssten nur die Schlachtbetriebe in NRW die Gebühr bezahlen. Die Erhebung verstoße zudem gegen EU-Recht; nach der Grundrechte-Charta von Lissabon (2009) dürften Unternehmer im EU-Binnenmarkt nicht diskriminiert werden.

In wessen Interesse?

Die Schlachtbetriebe in NRW sind wohl unisono der Meinung: Die vom LANUV erhobene Gebühr ist rechtswidrig. Die Kontrollen lägen nicht im Interesse der Schlachthöfe, sie kämen in erster Linie den Landwirten und ihren Vermarktern zugute.

Die LANUV-Vertreter wiesen in der mündlichen Verhandlung am 26. März dagegen darauf hin, dass sich die Schlachthöfe die Amtshandlung zurechnen lassen müssten. Der jeweilige Schlachthof sei der Gebührenschuldner. Es läge in seinem Ermessen, die Gebühr auf Dritte (Landwirte, Viehhändler) umzulegen.

Ungleicher Wettbewerb?

Richterin Rapsch wies die Klage zwar zurück, doch sie sieht Klärungsbedarf. Tenor: Wenn die Schlachthöfe in den anderen Bundesländern für die gleichen Kontrollen keine Gebühr bezahlen müssen (laut Stephani denkt nur Niedersachsen derzeit über eine ähnliche Gebühr nach) und wenn tatsächlich höherrangiges EU-Recht tangiert ist, sollte sich das OVG in Münster mit dem Sachverhalt beschäftigen. Der Ausgang also bleibt offen (Az. 7 K 2596/12 und folgende). As