Gemüsebautag der Landwirtschaftskammer

Wer darf Wasser fördern?

Das Jahr 2018 hat gezeigt: Landwirte, die ihre Gemüse (etwa Kartoffeln) oder den Mais während der Hitze bewässern konnten, waren auf der sicheren Seite. Doch wer darf Grundwasser oder Oberflächenwasser für die Beregnung entnehmen?

Auf dem Westfälischen Gemüsebaunachmittag der Landwirtschaftskammer (LWK) NRW auf Haus Düsse erläuterte Michael Rütten von der Bezirksstelle für Agrarstruktur (BfA) in Düsseldorf/Ruhrgebiet die Rechtslage. Die Wasserbehörden erteilen Landwirten, die ihre Kulturen bewässern wollen, in der Regel eine 20-jährige Erlaubnis zur Entnahme von Grund- oder Oberflächenwasser. Dagegen erhalten die öffentlichen Wasserwerke ein wesentlich stärkeres Recht – eine Bewilligung zur Wasserförderung.

Die Erlaubnis darf die Behörde, sofern notwendig, jederzeit widerrufen. Das ist 2018 fast flächendeckend in NRW für die Oberflächengewässer passiert, weil Bäche und Flüsse kaum noch Wasser führten.

Laut Rütten fordern die Wasserbehörden unterschiedliche Nachweise. Es liegen Checklisten vor. Im Rheinland haben sich Erftverband und LWK darauf verständigt: Bei einer Entnahme bis 10  000 m3/Brunnen und Jahr wird kein Gutachten benötigt. Bei 10  000 bis 50  000 m3 reicht ein vereinfachtes Gutachten, bei über 50  000 m3 muss man erweiterte Unterlagen beibringen. Die Gemüseanbauer etwa im Rheinland beauftragen zumeist einen Brunnenbauer, der die Planunterlagen ausarbeitet.

Wasserbedarf nachweisen

Zusätzlich müssen die Landwirte den Wasserbedarf nachweisen. Dabei helfen die Berater der BfA. Die Angaben im Antrag müssen plausibel sein. Bei der Bedarfsermittlung kommt es auf den Flächenumfang, die Kulturen, Bodenverhältnisse und andere Dinge an. Durch die Wasserförderung darf man zum Beispiel ein grundwasserabhängiges Biotop nicht gefährden. Rütten: „Bei der Bedarfsberechnung setzen wir Mittelwerte an, die in Trockenjahren für die jeweiligen Kulturen für die Bewässerung benötigt werden.“

Die Wasserbehörde kann Messgeräte vorschreiben, die nachweisen, wie viel Wasser gefördert wurde. Doch die genehmigte Entnahmemenge ist nicht in Stein gemeißelt, sagte Rütten. Ein Landwirt kann kurzfristig Mehrbedarf bei der Behörde anmelden. Heikel wird es nur, wenn der Anbauer zu viel Grundwasser entnimmt und dabei ertappt wird. „Dann muss die Behörde ein Bußgeld festsetzen,“ warnte Hannah Hermanns von der Bezirksregierung Arnsberg.

Die Wasserbehörde berechnet etwa 200  € für den Antrag. Dazu kommen die Gebühren für den Kammerberater (eine Stunde) und den Gutachter (je nach Aufwand).

Erfahrungen im Kreis Soest

Am 9. Januar 2019 haben Vertreter der Landwirtschaft, LWK und Mitarbeiter des Kreises Soest sowie der Bezirksregierung Arnsberg das Thema „Bewässerung“ erörtert. Auf den tiefgründigen Lehmböden in der Soester Börde werden Getreide und Zuckerrüben bislang kaum bewässert, anders sieht es beim Gemüse aus. Diese Landwirte müssen beregnen, um die geforderten Qualitäten liefern zu können. Doch der Bedarf an Beregnungswasser könnte bald drastisch steigen, sollten die Hitzesommer in Mitteleuropa zur Regel werden, meinten die Experten.

Die Entnahme von Oberflächenwasser aus der Lippe und Ahse wird im Kreis Soest sehr kritisch gesehen, weil in Trockenjahren der Anteil von kommunalem Abwasser in den Gewässern hoch ist (mikrobiologische Belastung). Deshalb sollten die Anbauer Grundwasser für die Beregnung entnehmen, rät Kammerberater Philipp Meise.

Ein Mitarbeiter des Kreises Soest empfahl den Anwesenden: „Stellen Sie möglichst früh Ihren Antrag auf Grundwasserentnahme. Bis zur Bewilligung kann es einige Wochen dauern.“

In Zukunft, so die Ansicht der Wasserexperten, wird es bei der Vergabe von Wasserrechten eine Rangliste geben: Zuerst kommt das Trinkwasser, dann kommen die Tiere und das Beregungswasser für die Nahrungsmittelproduktion. Steht dann noch Wasser zur Verfügung, kommen die Zierpflanzen dran, dazu zählen etwa die Weihnachtsbäume. Armin Asbrand