Was bringt die neue Grundsteuer?

Die Reform der Grundsteuer tritt 2025 in Kraft. Neue Grundstückswerte werden die ­bisherigen Einheitswerte ersetzen. Auf Land- und Forstwirte in Zukunft kommen einige weitere Änderungen zu.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 10. April 2018 die Vorschriften zur Einheitsbewertung bei bebauten Grundstücken für verfassungswidrig erklärt. Die Entscheidung ist aber auch auf die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens übertragbar. Deshalb gelten die alten Einheitswerte nur noch bis Ende 2024 und werden danach abgeschafft. Die Neuregelung gilt dann ab 2025. Bis dahin bleibt es dabei, dass die land- und forstwirtschaftlichen Einheitswerte Richtgröße für die Grundsteuer A sind.

Eckpunkte der Änderung

Die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens wird komplett geändert. Es werden neue Grundsteuerwerte ermittelt. Für die Land- und Forstwirtschaft bleibt es beim Ertragswertverfahren. Der Sollertrag gilt für den Grund und Boden, stehende und umlaufende Betriebsmittel und immaterielle Wirtschaftsgüter. Die Werte werden aus dem Testbetriebsnetz des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) abgeleitet. Die Finanzverwaltung hofft auf eine weitgehende Automation des Verfahrens.

Neu ist, dass die Hoffläche (inklusive Wirtschaftsgebäude) mit einem gesonderten Wert versehen wird. Zusätzlich kann es zu einem Viehzuschlag von 75 € je Vieheinheit (VE) kommen, wenn im Betrieb mehr als 2 VE/ha selbst bewirtschafteter Fläche (Eigentums- und Pachtflächen) gehalten werden. Weitere Zu- oder Abschläge sieht das Gesetz, zum Beispiel für den Überbestand an Wirtschaftsgebäuden, nicht vor.

Das Eigentümerprinzip bleibt. Das heißt, sowohl in den alten als auch in den neuen Bundesländern zahlen Grundstückseigentümer, und damit auch die Verpächter, einheitlich die Grundsteuer. Die bisherigen Nutzungen und Abgrenzung zum Grundvermögen (= Bauland) bleiben erhalten. Landwirtschaftliche Flächen werden mit einem Grundbetrag und einem zusätzlichen Betrag pro Ertragsmesszahl (EMZ) angesetzt. Überschlägig beträgt der Wertansatz für einen 50er-Boden 8400 €/ha. Die Hof­stelle (einschließlich Wirtschaftsgebäude) wird mit dem dreifachen des höchsten landwirtschaftlichen Ertragswertes...


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