Warnwesten auch für Zugmaschinen Pflicht

Die ab 1. Juli geltende Mitführpflicht von Warnwesten in Fahrzeugen gilt auch für Zugmaschinen in der Land- und Forstwirtschaft.

Darauf hat der Deutsche Bauernverband (DBV) hingewiesen. Fehle die Warnweste bei Verkehrssicherheitskontrollen, drohe ein Verwarnungsgeld, so der DBV. Er empfiehlt aus Gründen der Sicherheit, für jeden Mitfahrer eine Warnweste im Fahrzeug zu haben, auch wenn der Gesetzgeber in Deutschland nur eine Weste pro Fahrzeug fordere. Am Fahrbahnrand stehende Personen würden mit Weste selbst in der Dunkelheit besser wahrgenommen.

Wie der Bauernverband weiter mitteilte, besteht bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen keine Mitführpflicht. Dennoch seien auch hier Warnwesten ratsam.

Laut DBV muss die Warnweste im Fahrzeug der europäischen Norm (EN) 471 entsprechen. Das heißt, sie muss orange-rot, orange oder gelb sein und über zwei reflektierende Streifen im unteren Bereich der Vorder- und Rückseite verfügen. Damit die Reflexion ihre volle Wirkung entfaltet, sollte die Warnweste geschlossen getragen werden. AgE