Vorrangflächen können Futter liefern
Ab dem 16. Juli ist die Futternutzung der als ökologische Vorrangfläche (ÖVF) beantragten Brachen in bestimmten Gebieten des Landes NRW ohne gesonderten Antrag zulässig. Die Regelung gilt jedoch nicht für Zwischenfrüchte als ÖVF.
Grund für diese außerordentliche Maßnahme ist die mit der anhaltenden Trockenheit verbundene Futterknappheit. Die Ausnahmeregelung gilt derzeit nur für die Kreise Borken, Gütersloh, Minden-Lübbecke, Paderborn, Recklinghausen, Wesel, Märkischer Kreis und die Stadt Bielefeld. Von der Ausnahmeregelung ausgenommen sind die sogenannten Honigbrachen, da sie zum Zweck des Insektenschutzes angelegt wurden.
Keine Neuansaat
Die Regelung bezieht sich nur auf die Nutzung des jeweiligen Aufwuchses. Darüber hinausgehende Bearbeitungsschritte, beispielsweise Düngen, Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln und / oder eine Aussaat, sind nicht erlaubt.
Die nun zugelassene Futternutzung umfasst jedoch nicht den als ökologische Vorrangflächen beantragten Zwischenfruchtanbau. Entsprechend den EU-Regelungen ist das auch in Ausnahmesituationen nicht vorgesehen.
Nur für den Eigenbedarf
Die Futternutzung ist ausschließlich für den Eigenbedarf zugelassen und kann durch Beweidung oder Mahd erfolgen. Der Verkauf des auf Stilllegungsflächen gewonnenen Futters ist ebenso wenig erlaubt, wie die Verwendung in einer Biogasanlage.
Die Futternutzung auf ÖVF, auf denen gleichzeitig Agrarumweltmaßnahme durchgeführt werden, entbindet nicht von den Auflagen der jeweiligen Agrarumweltmaßnahme.Eine Nutzung der als Streifen angelegten ökologischen Vorrangflächen, beispielsweise Pufferstreifen oder Streifen an Waldrändern, ist bereits seit dem 1. Juli zulässig, sofern die Streifen weiterhin vom angrenzenden Ackerland unterscheidbar sind.
Sofern Flächen in anderen als den genannten Landkreisen und kreisfreien Städten von der Trockenheit betroffen sind, besteht die Möglichkeit, über die Landwirtschaftskammer einen formlosen Antrag zur Futternutzung auf ÖVF-Brachen zu stellen.
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