Verschärfte Düngeregeln: Ein Überblick

Ab April 2020 sollen die verschärften Düngeregeln in Kraft treten. Wir zeigen, welche Maßnahmen auf Sie zukommen.

Das soll künftig überall gelten:

  • Begrenzung flüssiger organischer Düngemittel auf Grünland im Herbst auf 80 kg N/ha.
  • Gewässerabstand ohne Düngung 10 m in Gelände ab 15 % Hangneigung, 5 m ab 10 % Hangneigung, 3 m ab 5 % Hangneigung.
  • Ab 5 % Hangneigung sind Düngemittel auf unbestelltem Ackerland sofort einzuarbeiten; auf bestellten Flächen ist Düngung bei Reihen­kultur ≥45 cm nur mit Untersaat oder sofortiger Ein­arbeitung erlaubt, ohne Reihenkultur nur bei hinreichendem Pflanzenbestand bzw. Mulch-/Direktsaat.
  • Verpflichtung zur Aufteilung der Düngegabe ab einer Hangneigung von 10 %, wenn der Düngebedarf mehr als 80 kg N/ha beträgt.
  • Einarbeitungszeit für flüssige Wirtschaftsdünger auf unbestelltem Ackerland ­eine Stunde (2025).
  • Erhöhung der Mindestwirksamkeit von Rinder- und Schweinegülle und Gärresten um zehn Prozentpunkte auf Ackerland 2020 und auf Grünland 2025.
  • Verbindliche Anrechnung der N-Düngung im Herbst zu Winter­-raps und -gerste in Höhe der pflanzenverfügbaren Menge auf den N-Bedarfswert im Folgefrühjahr.
  • Einführung einer Tabelle zum Phosphatbedarf der Kulturen.
  • Berücksichtigung von Flächen mit Düngebeschränkung nur bis zur Höhe der tatsächlich zulässigen N-Düngung bei der Berechnung der 170-kg-N-Obergrenze.
  • Ein höherer Düngebedarf infolge nachträglich eintretender Umstände darf den ursprünglichen Düngebedarf nur um 10 % überschreiten.
  • Sperrfrist für Festmist und Kompost vom 1. Dezember bis 15. Januar.
  • Aufbringen von Festmist auf gefrorenem Boden nur bis 120 kg Gesamtstickstoff.
  • Sperrfrist für phosphathaltige Düngemittel auf Acker- und Grünland vom 1. Dezember bis zum 15. Januar.

Maßnahmen in den besonders mit Nitrat belasteten Gebieten:

  • Verringerung des Düngebedarfs um 20 % im Durchschnitt der Flächen des Betriebes, die dieser in nitratbelasteten Gebieten bewirtschaftet. Ob dies auch für Dauergrünland gelten soll, ist noch offen.
  • Schlagbezogene Obergrenze für organische und organisch-minera­lische Düngemittel in Höhe von 170 kg N/ha (gilt nicht für gewässerschonend wirtschaftende Betriebe).
  • Verbot der Herbstdüngung von Winterraps und Wintergerste sowie von Zwischenfrüchten ohne Futternutzung.
  • Stickstoffdüngung bei Kulturen mit Aussaat oder Pflanzung nach dem 1. Februar nur, wenn auf der betroffenen Fläche im Herbst des Vorjahres eine Zwischenfrucht angebaut wurde.
  • Verlängerung der Sperrfrist, wo kein Festmist und Kompost aus­gebracht werden kann, auf drei Monate (1. November bis 31. Januar).
  • Verlängerung der Sperrfrist für Grünland um vier Wochen (1. Oktober bis 31. Januar).
  • Begrenzung flüssiger organischer Düngemittel auf Grünland im Herbst auf 60 kg N/ha.
  • Der Katalog wird um die Senkung der 170-kg-Gesamtstickstoff-Obergrenze auf 130 kg Gesamtstickstoff pro Hektar pro Schlag für Ackerflächen ergänzt.
  • Der Katalog wird für zusätzliche Maßnahmen in besonders nitratbelasteten Gebieten für Maßnahmen der Länder geöffnet.

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