Verschärfte Düngeregeln: Ein Überblick
Ab April 2020 sollen die verschärften Düngeregeln in Kraft treten. Wir zeigen, welche Maßnahmen auf Sie zukommen.
Das soll künftig überall gelten:
- Begrenzung flüssiger organischer Düngemittel auf Grünland im Herbst auf 80 kg N/ha.
- Gewässerabstand ohne Düngung 10 m in Gelände ab 15 % Hangneigung, 5 m ab 10 % Hangneigung, 3 m ab 5 % Hangneigung.
- Ab 5 % Hangneigung sind Düngemittel auf unbestelltem Ackerland sofort einzuarbeiten; auf bestellten Flächen ist Düngung bei Reihenkultur ≥45 cm nur mit Untersaat oder sofortiger Einarbeitung erlaubt, ohne Reihenkultur nur bei hinreichendem Pflanzenbestand bzw. Mulch-/Direktsaat.
- Verpflichtung zur Aufteilung der Düngegabe ab einer Hangneigung von 10 %, wenn der Düngebedarf mehr als 80 kg N/ha beträgt.
- Einarbeitungszeit für flüssige Wirtschaftsdünger auf unbestelltem Ackerland eine Stunde (2025).
- Erhöhung der Mindestwirksamkeit von Rinder- und Schweinegülle und Gärresten um zehn Prozentpunkte auf Ackerland 2020 und auf Grünland 2025.
- Verbindliche Anrechnung der N-Düngung im Herbst zu Winter-raps und -gerste in Höhe der pflanzenverfügbaren Menge auf den N-Bedarfswert im Folgefrühjahr.
- Einführung einer Tabelle zum Phosphatbedarf der Kulturen.
- Berücksichtigung von Flächen mit Düngebeschränkung nur bis zur Höhe der tatsächlich zulässigen N-Düngung bei der Berechnung der 170-kg-N-Obergrenze.
- Ein höherer Düngebedarf infolge nachträglich eintretender Umstände darf den ursprünglichen Düngebedarf nur um 10 % überschreiten.
- Sperrfrist für Festmist und Kompost vom 1. Dezember bis 15. Januar.
- Aufbringen von Festmist auf gefrorenem Boden nur bis 120 kg Gesamtstickstoff.
- Sperrfrist für phosphathaltige Düngemittel auf Acker- und Grünland vom 1. Dezember bis zum 15. Januar.
Maßnahmen in den besonders mit Nitrat belasteten Gebieten:
- Verringerung des Düngebedarfs um 20 % im Durchschnitt der Flächen des Betriebes, die dieser in nitratbelasteten Gebieten bewirtschaftet. Ob dies auch für Dauergrünland gelten soll, ist noch offen.
- Schlagbezogene Obergrenze für organische und organisch-mineralische Düngemittel in Höhe von 170 kg N/ha (gilt nicht für gewässerschonend wirtschaftende Betriebe).
- Verbot der Herbstdüngung von Winterraps und Wintergerste sowie von Zwischenfrüchten ohne Futternutzung.
- Stickstoffdüngung bei Kulturen mit Aussaat oder Pflanzung nach dem 1. Februar nur, wenn auf der betroffenen Fläche im Herbst des Vorjahres eine Zwischenfrucht angebaut wurde.
- Verlängerung der Sperrfrist, wo kein Festmist und Kompost ausgebracht werden kann, auf drei Monate (1. November bis 31. Januar).
- Verlängerung der Sperrfrist für Grünland um vier Wochen (1. Oktober bis 31. Januar).
- Begrenzung flüssiger organischer Düngemittel auf Grünland im Herbst auf 60 kg N/ha.
- Der Katalog wird um die Senkung der 170-kg-Gesamtstickstoff-Obergrenze auf 130 kg Gesamtstickstoff pro Hektar pro Schlag für Ackerflächen ergänzt.
- Der Katalog wird für zusätzliche Maßnahmen in besonders nitratbelasteten Gebieten für Maßnahmen der Länder geöffnet.