HLBS-Vortragstagung

Umsatzsteuerpauschalierung: Es drohen Steuerfallen

Die Umsatzsteuerpauschalierung für landwirtschaftliche Betriebe wird durch Rechtsprechung und Anwendungserlasse zunehmend eingeengt. Wie brisant das Thema für Landwirte ist, zeigen unsere Beispiele.

Die für deutsche Landwirte günstige Pauschalierung bei der Umsatzsteuer wird durch die Rechtsprechung, Anwendungserlasse der Finanzverwaltung und ein EU-Vertragsverletzungsverfahren immer mehr eingeengt. Steuerberater Arne Suhr, Mitarbeiter der wetreu Bremervörde KG, sagt: „Viele steuerliche Gestaltungen sind ins Visier der Finanzverwaltung geraten.“

EU-Vertragsverletzung

Auf der Jahrestagung des Hauptverbandes der landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen (HLBS) in Sprockhövel wies Suhr auf Folgendes hin: Schweinehalter aus Frankreich haben die EU veranlasst, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland einzuleiten. Berlin verschaffe den deutschen Bauern durch die Pauschalierung (10,7 %) Wettbewerbsvorteile. Derzeit arbeite Berlin an einer Stellungnahme. Ist Brüssel damit nicht zufrieden, werde die EU klagen. „Am Ende könnte es einen Kompromiss geben, dass die Pauschalierung nur noch für mittlere und kleinere Betriebe in Deutschland gilt, die eine bestimmte Umsatz-Gewinngrenze nicht überschreiten.“

Der Bundesfinanzhof (BFH) und Anwendungserlasse haben die Pauschalierung immer weiter eingeengt. Rechtsgrundlage sei die 2004 eingeführte Mehrwertsteuersystemrichtlinie der EU. Nicht mehr der Pauschalierung, sondern der Regelbesteuerung (19  %) unterliegen etwa: die Verpachtung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (seit 1992), der Verkauf von Biogas (2011), der Verkauf von Anlagevermögen (2011), die Vermietung von Ferienwohnungen (2005), die Verpachtung der Eigenjagd (1999), die Entsorgung von Klärschlamm und Speiseresten (2013) sowie das Überlassen von Vieheinheiten (2016) bei einer § 51a-Gesellschaft.

Diese Beispiele zeigen, wie brisant das Thema für Landwirte ist, die Steuersparmodelle nutzen:

  • Zwei einkommensteuerlich getrennte Betriebe desselben Unternehmens sind für die Umsatzsteuer als ein einheitlicher landwirtschaftlicher Betrieb zu erfassen. Die Tierhaltung (Vieheinheiten) wird nicht begünstigt, sondern nur im Zusammenhang mit der Bodenbewirtschaftung. Der § 24, Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (USTG) kann auch nicht auf ertragssteuerliche Teilbetriebe beschränkt werden. Folge: Umsatzsteuerlich sind alle Einzel­betriebe des Unternehmens einheitlich zu betrachten. Alle Flächen des Stammbetriebes, auch jene, die über 100 km hinausgehen, sind zusammenzufassen, ebenso alle Vieheinheiten (Finanzgericht Münster, Az. 15 K 180/15 U, Revision liegt beim Bundesfinanzhof, Az. V R 11/18).
  • Bei Dienstleistungen, etwa der Einsatz von Arbeitskräften, scheidet die Pauschalierung aus, wenn die Kraft nahezu vollständig außerhalb des Betriebes eingesetzt wird. In einem aktuellen Urteil war der Sohn bis zu 280 Stunden/Monat im Betrieb des Vaters eingesetzt. Hier wurde die Pauschalregelung mit 10,7 % gekippt, die Regelbesteuerung war anzuwenden (BFH, Az. V R 8/17).
  • Setzt ein Landwirt den Mähdrescher zu etwa 20 % auf eigenen Flächen und 80 % überbetrieblich ein, kann er auf der Rechnung 10,7 % ausweisen. Doch bei einer Eigennutzung unter 10 % ist die Pauschalierung gefährdet (BFH, Az. V R 55/17). Zudem gilt das BFH-Urteil nur für die Erstmaschine des Landwirtes, der zweite Mähdrescher wäre schädlich.
  • Nimmt ein Landwirt Gülle gegen Entgelt auf seinen Flächen auf, darf er die Leistung mit 10,7 % abrechnen, wenn sie von einem Landwirt geliefert wird. Nimmt er dagegen Gülle vom Maschinenring oder Lohnunternehmer auf, muss er 19 % ansetzen. Bei der Abnahme von Klärschlamm oder Speiseresten gilt grundsätzlich die Regelbesteuerung mit 19 %.

Stallbauten, Kooperationen

Für einige Landwirte geht es um viel Geld, die sich bei Stallbauten die gezahlte Vorsteuer zurückholen wollen. Der Bundesfinanzhof hat kürzlich das Verpächtermodell kassiert (Az. V R 35/17). Eine Gestaltungsberatung sollte man derzeit vermeiden. Laut Suhr wäre eine Übergangsregelung durch den Bundesfinanzminister dringend notwendig. Auch bei den Tierhaltungskooperationen (§ 51a Bewertungsgesetz) lauern Gefahren, wenn ein Mitunternehmer nur auf dem Papier steht, aber nichts zu sagen hat. Hier sollten die Beteiligten den Vertrag ändern und die Mitspracherechte neu gestalten, um die Pauschalierung zu retten.