Aktionsplan Kupierverzicht: Stichtag 1. Juli

Mit dem „Nationalen Aktionsplan Kupierverzicht“ greifen für die Schweinehalter vom 1. Juli an neue Vorgaben rund um das Schwänzekürzen.

Das Kupieren ist zwar nicht grundsätzlich untersagt. Der Landwirt muss jedoch die Unerlässlichkeit des Eingriffs nachweisen. Dazu müssen alle Betriebe, die kupieren bzw. Schweine mit kupierten Schwänzen halten, bis Anfang Juli eine Tierhaltererklärung mit vorausgegangener ausführlicher Risikoanalyse und Verletzungserhebung erstellen. Diese Tierhaltererklärung ist der zuständigen Veterinärbehörde – spätestens auf Nachfrage – vorzulegen.

Die betriebsindividuelle Risikoanalyse ist für jede VVVO-Nummer und Produktionsstufe zu erstellen. Es geht darin unter anderem um die Bereiche Beschäftigung, Stallklima, Gesundheit und Fitness, Ernährung, Struktur und Sauberkeit der Bucht sowie um die Einleitung geeigneter Optimierungsmaßnahmen. Außerdem muss bei den kupierten Schweinen die Häufigkeit von Schwanz- und Ohrverletzungen erfasst und dokumentiert werden.

Ziel des Aktionsplans ist es, den Anteil nicht kupierter Ferkel schrittweise zu erhöhen. Daher sieht der Plan ausdrücklich auch eine zweite Option vor: Bei dieser steigen die Betriebe mit einer kleinen Gruppe (mindestens 1 % der Mastplätze) in den Kupierverzicht ein. Die Risikoanalyse ist hier nicht Pflicht. Sie wird aber empfohlen – auch um Tierschutz-Havarien zu vermeiden! Eine Tierhaltererklärung müssen aber auch diese Betriebe abgeben.

Weitere Informationen zum Thema bieten die Internetseite www.ringelschwanz.info und viele Kreisveterinärämter. Nützliche Hinweise und Antworten auf häufige Praktikerfragen finden Sie hier: