Neues Urteil vom Bundesfinanzhof

Stromleitung über Privatgrundstück: Entschädigung steuerfrei

Erhalten private Grundstückseigentümer für die Überspannung ihres Grundstücks mit einer Stromleitung Geld, müssen sie davon keine Einkommensteuern zahlen, so der Bundes­finanzhof. Bei Land- und Forstwirten sieht die steuerliche Behandlung anders aus.

Nicht nur land- und forstwirtschaftliche Flächen werden beim Bau einer Stromleitung überspannt, sondern oft auch private Grundstücke in den Außenbereichen. Weigert sich der private Eigentümer, die Erlaubnis zu erteilen, droht regelmäßig Enteignung. Zahlt der Netzbetreiber dem Eigentümer Entschädigung, liegen weder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung noch sonstige Einkünfte vor. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 2. Juli 2018 entschieden (Az. XI R 31/16).

Worum geht es?

Ein Ehepaar besaß ein selbst bewohntes Hausgrundstück. Darüber führte eine Hochspannungstrasse. Ein Mast wurde nicht erbaut. Die Eheleute erhielten für die Überspannung eine einmalige Entschädigung. Sie wurde so ermittelt:

Verkehrswert für das Land 170 €/m2; davon 10 % Wertminderung = 17 €/m2 x 1050 m2 = 17  850 €. Dazu kamen 54 € für 36 m Telekommunikationslinie.

Durch eine Kontrollmitteilung erfuhr das Finanzamt von der Zahlung. Es sah die Entschädigung als steuerpflichtige Einnahme und erhöhte die Einkommensteuer. Dagegen klagte das Ehepaar.

Der BFH gab den Klägern recht. Das Ehepaar erzielte keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, denn es wird nicht die zeitlich vorübergehende Nutzung am Grundstück vergütet, sondern die unbefristete Absicherung für die Dienstbarkeit im Grundbuch und damit die Aufgabe eines Eigentumsbestandteils.

Die Nutzung des Grundstücks war durch die Vereinbarung mit dem Netzbetreiber nicht eingeschränkt. Es lagen aber auch keine Einkünfte aus sonstigen Leistungen vor. Von dieser Einkunftsart werden Vorgänge nicht erfasst, die Veräußerungen oder ähnliche Vorgänge im privaten Bereich darstellen. Zudem wäre das Ehepaar zwangsenteignet worden, hätte es Nein zum Leitungsbau gesagt. Wer seiner drohenden Enteignung zuvorkommt, erbringt keine Leistung im Sinne des Steuergesetzes.

Es ist zunächst eine Frage des Einzelfalls, ob ein steuerpflichtiges Entgelt für eine Nutzungsüberlassung oder eine steuerfreie Entschädigung für einen endgültigen Rechtsverlust gezahlt wird. Das entscheidet der wirtschaftliche Gehalt der Vereinbarung mit dem Netzbetreiber. Bei im Privatvermögen gehaltenen landwirtschaftlichen Nutzflächen oder Forstflächen wäre eine Entschädigung für eine immerwährende Dienstbarkeit in der Tat steuerfrei.

Folgen für Landwirte

Das BFH-Urteil ist zu einem Grundstück im Privatvermögen ergangen. Es lässt sich nicht auf landwirtschaftliche Betriebe übertragen. Wäre das Grundstück im Betriebsvermögen, läge eine einkommensteuerpflichtige Betriebseinnahme vor. Dazu liegt eine Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Düsseldorf vom 21. Dezember 1996 vor, an der sich die OFD NRW immer noch orientiert.

Danach sind Entschädigungen für die Inanspruchnahme von land- und forstwirtschaftlichem Grundbesitz für den Bau und Betrieb von Hochspannungsleitungen aufzuteilen, nämlich in:

  • Entschädigungen für Wertminderung des Grund und Bodens,
  • Entschädigungen für Wirtschaftserschwernisse und
  • Nutzungsentgelte für die Duldungsleistung.

Die Entschädigungen für Wertminderung des Grund und Boden sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Das gilt auch für 13a-Betriebe (bis 20 ha). Die Entschädigung für Wertminderung ist bei den 13a-­Betrieben im Zuschlagsbereich zu erfassen. Bei EMZ-Flächen, die bereits vor dem 1. Juli 1970 im Betrieb waren, kommt bei bilan­zie­renden Betrieben keine Teilwertabschreibung infrage.

Den ausführlichen Bericht lesen Sie nach in der Ausgabe 50/2018.