Streit um das Grünland

Das Grünlandumbruchverbot spaltet Pächter und Verpächter. Muss gepachtetes und zu Grünland umgewandeltes Ackerland bei Ende des Pachtvertrages umgebrochen werden?

Ein Pächter hat Ackerland gepachtet, welches während der Pachtzeit zu Dauergrünland im Sinne der Betriebsprämienvorschriften geworden ist, also fünf Jahre mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bewachsen und nicht Teil der Fruchtfolge war. Es stellt sich die Frage, in welchem Zustand das Land zurückzugeben ist und wer eventuelle Schäden zu tragen hat.

Nach § 590 BGB hat ein Pächter zu einer Änderung der Nutzung des Pachtlandes die Zustimmung des Verpächters einzuholen, wenn durch die Änderung die Art der Nutzung über die Pachtzeit hinaus beeinflusst wird. Zwar ist ein Pächter berechtigt, das Pachtland während der Pachtzeit im Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nach eigenen Wünschen zu nutzen, er darf es aber nicht so verändern, dass die Nutzungsmöglichkeiten nach Pachtende beim Verpächter oder einem Nachfolgepächter eingeschränkt wären.

Gepachtetes Ackerland auch wieder als Acker zurückgeben

Daher hat ein Pächter Ackerland, das er als Dauergrünland genutzt hat, bei Pachtende als Ackerland zurückzugeben. Um Sanktionen bezüglich seiner Betriebsprämie zu vermeiden, hat er einen genehmigten Umbruch vorzunehmen, das heißt er hat eine Ersatzfläche Ackerland in Dauergrünland umzuwandeln. Will er dies auf anderen Pachtflächen vornehmen, muss er gewährleisten, dass diese Ersatzfläche mindestens fünf Jahre als Dauergrünland im Betriebsprämienverfahren ist, um die Genehmigungsvoraussetzungen zu erfüllen.

Zum Streit kommt es, wenn der Pächter sich weigert, das Dauergrünland rückzubrechen und als Ackerland zurückzugeben. Will in diesem Fall der Verpächter oder ein Nachfolgepächter die Fläche als Ackerland nutzen, stellt sich die Frage nach den Folgen eines Umbruchs. Hubertus Schmitte/WLV

Mehr zu diesem Thema lesen Sie im ausführlichen Bericht in Wochenblatt-Folge 42/2011.