Konjunkturpaket vom Bund

Steuerliche Erleichterungen gelten auch für Landwirtschaft

Die Mehrwertsteuer wird vom 1. Juli an für sechs Monate von 19 auf 16 % gesenkt bzw. von 7 auf 5 %. Die Binnenwirtschaft soll möglichst schnell wieder angekurbelt werden.

Am 29. Juni haben Bundestag und Bundesrat einem Steuergesetz zum Konjunktur- und Zukunftspaket zugestimmt, das heute, am 1. Juli, in Kraft tritt. Kernstück ist die befristete Senkung der Mehrwertsteuer, um möglichst rasch den Konsum und damit die Binnenwirtschaft anzukurbeln. Das ist einer Pressemitteilung des Bauernverbands zu entnehmen.

Die Mehrwertsteuer wird von heute an für sechs Monate von 19 auf 16 % gesenkt bzw. von 7 auf 5 %. Die abgesenkten Sätze gelten laut Pressemitteilung bis zum 31. Dezember. Die meisten Landwirte sind davon nicht betroffen. Lediglich abgesenkt wurde der Steuersatz für pauschalierende Landwirte.
Pauschalierende Betriebe haben die Möglichkeit, Betriebsmittel, Investitionen und Dienstleistungen im zweiten Halbjahr 2020 günstiger zu beziehen. Für regelbesteuerte Landwirte bleibt die Umsatzsteuer ein „durchlaufender Posten“.

Steuerliche Maßnahmen mit Relevanz für die Landwirte:

  • Degressive Abschreibung für Maschinen und Anlagen: Um Investitionsanreize zu schaffen wird die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung mit dem Faktor 2,5 gegenüber der aktuellen Abschreibung und maximal 25 % pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt.
  • Verlängerung der Frist bei Investitionsabzug: Die Investitionsfrist wird um ein Jahr verlängert, wenn die Investitionsfrist für in 2017 abgezogene Beträge in 2020 ausläuft und infolge der Corona-Krise nicht investiert werden konnte. Hier können nun die Investitionen in 2021 ohne negative steuerliche Folgen nachgeholt werden, insbesondere unterbleibt eine Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrages. Steuernachforderungen und Verzinsungen können vermieden werden.
  • Verlängerung der Re-Investitionsfrist: Die Re-Investitionsfristen werden vorübergehend um 1 Jahr verlängert. Sofern die Re-Investitionsrücklage am Schluss des nach dem 29. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 endenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist und aufzulösen wäre. Dann endet die Re-Investitionsfrist erst am Schluss des darauffolgenden Wirtschaftsjahres.
  • Erweiterung des steuerlichen Verlustrücktrages: Beim einkommensteuerlichen Verlustrücktrag werden die Höchstbetragsgrenzen für Verluste der Veranlagungszeiträume für 2020 und 2021 angehoben und zwar von 1 Mio. € auf 5 Mio. € bzw. von 2 Mio. € auf 10 Mio. € bei Zusammenveranlagung. Dies gilt für Verluste der Veranlagungszeiträume 2020 und 2021.
  • Pauschaler vorläufiger Verlustrücktrag für 2020: Unternehmer können erweiterten Verlustrücktrag aus dem Veranlagungszeitraum 2020 auch schon in der Steuererklärung 2019 nutzen. Danach wird auf Antrag ein vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 vom Gesamtbetrag der Einkünfte 2019 abgezogen. Dieser beträgt pauschal 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Veranlagungszeitraums 2019. Davon kann bei Vorlage detaillierter Unterlagen abgewichen werden. Daneben soll der pauschale Verlustrücktrag schon im Vorauszahlungsverfahren berücksichtigt werden, vorausgesetzt die Vorauszahlungen 2020 wurden auf 0 € herabgesetzt.
  • Anpassung der Vorauszahlungen für 2019: Die einkommensteuerlichen Vorauszahlungen für 2019 können auf Antrag in Höhe des vorläufigen Verlustrücktrages nachträglich herabgesetzt werden. Auch hier beträgt der vorläufige Verlustrücktrag pauschal 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte, der bei der Festsetzung der Vorauszahlung 2019 ausgewiesen wurde.
  • Steuerermäßigung bei Einkünften aus dem Gewerbebetrieb: Der Ermäßigungsfaktor wird von 3,8 auf 4,0 des Gewerbesteuermessbetrages erhöht.
  • Familienbonus: Für jedes kindergeldberechtigte Kind erhalten Eltern einen einmaligen Kinderbonus von 300 €. Der Bonus wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag verrechnet, jedoch nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Ausgezahlt wird der Kinderbonus in zwei Teilen: 200 € im September und 100 € im Oktober 2020.
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird von 1.908 € auf 4.008 € angehoben, das gilt für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021.

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