Stacheldraht für Pferdeweiden reicht nicht

Pferdeweiden müssen tierschutzgerecht eingezäunt sein. Ein Elektrodraht mit 50 cm Abstand zum Stacheldraht vermindert Verletzungsgefahr. Damit gibt das niedersächsische Oberverwaltungsgericht einer Amtstierärztin recht.

Die Pferdeweiden einer Frau in der Lüneburger Heide waren wiederholt ins Visier einer Amtstierärztin geraten. Die Klägerin hält dort gemeinsam mit Rindern etwa 20 Pferde, unter anderem der Rassen „Friesen“ und „Tinker“, daneben aber auch „Shetlandponys“ und Fohlen. Im Frühsommer 2011 beanstandete die Amtstierärztin wiederholt die Einzäunung mit Knotengittern und drei darüber liegenden Reihen Stacheldraht als tierschutzwidrig. Andere Weiden waren ausschließlich mit fünf Reihen Stacheldraht eingezäunt worden.

Gegen Tierschutzgesetz

Im Juli forderte der Landkreis die Pferdehalterin unter Androhung von Zwangsgeld auf, die Weiden tierschutzgerecht einzuzäunen. Das alleinige Einzäunen einer Pferdeweide mit Stacheldraht verstoße gegen das Tierschutzgesetz (TierSchG). Ein Tierhalter dürfe die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (§ 2 Nr. 2 TierSchG).

Ruhige Pferde?

Das Verwaltungsgericht und das niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) wiesen die Klage der Pferdehalterin zurück. Sie hatte Folgendes vorgetragen: Ihre Pferde seien vom Typ her sehr ruhig („Einsatz auch als Kutschpferde“). Zudem stelle ihr Zaun eine sichtbare Barriere dar; die Pfähle (12 cm Durchmesser, 1,10 bis 1,15 cm hoch) ragten aus der Grasnarbe, mit 3,5 m Abstand stünden sie relativ dicht zusammen und seien mit fünf Drähten verbunden. Die tierschutzrechtliche Anordnung des Landkreises verstoße auch gegen die Verhältnismäßigkeit, so die Klägerin. Wenn sie sämtliche ihrer 120 Weiden nach den Vorgaben der Behörde einzäunen müsse, sei der finanzielle Aufwand unverhältnismäßig hoch.

Sichtbar nach innen absichern

Doch die Gerichte beurteilten den Sachverhalt anders und gaben dem Landkreis recht. Der Kreis hatte der Klägerin aufgetragen, entweder keinen Stacheldraht zu verwenden oder diesen gut sichtbar nach innen abzusichern. So sei eine in einem Abstand von mindestens 50 cm gespannte breite weiße stromführende Litze optisch für die Pferde sehr viel besser wahrzunehmen als ein Stacheldrahtzaun. Auch aufgrund der Stromführung sei der Elektrodraht geeignet, einen Kontakt der Pferde mit dem Stacheldraht zu vermindern. Zudem könne die Klägerin auf den so gesicherten Weiden weiter ihre Pferde und Rinder gemeinsam weiden lassen. Das ergebe sich auch aus der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Niedersachsen vom 18. Februar 2013 (Az. 11 LC 206/12). As