Sieben Bundesländer erlauben Nutzung von Vorrangflächen zu Futterzwecken

Sie machen damit von einer Ausnahmeregelung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung Gebrauch, die der Bundesrat als Reaktion auf die anhaltende Trockenheit und die damit einhergehende Futterknappheit beschlossen und die Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt zuvor in Kraft gesetzt hatte.

In Rheinland-Pfalz, Hessen und dem Saarland besteht die Möglichkeit zur Nutzung der Flächen jeweils landesweit. (Nachtrag: Nach Veröffentlichung dieser Meldung haben wir erfahren, dass auch in Sachsen-Anhalt flächendeckend Vorragflächen für Futterzwecke genutzt werden dürfen. Insgesamt gilt die Regelung damit in acht Bundesländern.)

In Bayern gilt die Regelung generell und ohne weitere Abstimmung in den stark von der Trockenheit betroffenen Landkreisen und kreisfreien Städten Aschaffenburg, Bad Kissingen, Bamberg, Haßberge, Kitzingen, Main-Spessart, Rhön-Grabfeld, Schweinfurt, Tirschenreuth und Würzburg. Im Einzelfall können auch in anderen Landkreisen die zuständigen Ämter Ausnahmen genehmigen. Voraussetzung ist allerdings ein schriftlicher Antrag des Landwirts.

Das Thüringer Landwirtschaftsministerium hat die Landkreise Gotha, Hildburghausen, Ilm-Kreis, Kyffhäuserkreis, Nordhausen, Saale-Holzland, Saalfeld-Rudolstadt, Schmalkalden-Meiningen, Sömmerda, Sonneberg, Unstrut-Hainich-Kreis, Wartburgkreis und Weimarer Land sowie die kreisfreien Städte Eisenach, Erfurt, Jena, Weimar als Trockenstandorte ausgewiesen.

Auch Mecklenburg-Vorpommern hat die Nutzung von Vorrangflächen in bestimmten Regionen erlaubt.

In Baden-Württemberg wird das Kriterium „50 % weniger Niederschlag als im dreijährigen Mittel" angewandt. Dies trifft allerdings nur auf den Main-Tauber-Kreis zu.

Schmidt hatte zu Beginn der vergangenen Woche die von der Länderkammer unter der Maßgabe der Ausnahmeregelung für Vorrangflächen beschlossene Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der Verordnung zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS) unterzeichnet. „Wir ebnen damit den Weg für eine unkomplizierte Hilfe für die von der Trockenheit betroffenen Landwirte“, erklärte der Minister.

Die Verordnung schafft die rechtlichen Voraussetzungen dafür, dass die Länder in Gebieten, in denen auf Grund außergewöhnlicher Umstände nicht ausreichend Futter zur Verfügung steht, ab dem 1. Juli eines Antragsjahres zulassen können, dass der Aufwuchs von als ökologische Vorrangfläche angemeldeten Brachflächen durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt wird. Darüber hinaus wird mit der Verordnung im Detail die Umsetzung der EU-Vorgaben für den Fall geregelt, dass der Dauergrünlandteil in einem Bundesland um mehr als 5 % gegenüber dem Referenzanteil abnimmt. Enthalten sind unter anderem Vorschriften zur Rückumwandlung von Dauergrünland.

In erster Linie müssen diejenigen Landwirte rückumwandeln, die entgegen der Genehmigungspflicht im Rahmen der Direktzahlungsregelungen Grünland umgebrochen haben. Sollte das nicht ausreichen, sind auch Landwirte zur Rückumwandlung verpflichtet, die vorschriftsgemäß Dauergrünland umgenutzt haben. AgE

Quelle: topagrar.com