Schneisen im Mais sind keine Pflicht



In vielen Regionen bauen die Landwirte immer mehr Mais insbesondere als Energieträger für Biogasanlagen an. In der Folge hat auch der Anstieg der Wildschäden zugenommen. Vor allem dort, wo der Mais direkt an Wald grenzt und das Schwarzwild ungestört wechseln kann, sind die Schwarzkittel nur sehr schwer zu bejagen. Deshalb fordern viele Jäger die Landwirte auf, Bejagungsschneisen auf bestimmten Schlägen anzulegen, um die Schweine besser bekämpfen zu können.

Das Ganze ist kein Problem, wenn sich Bauern und Jäger vor Ort gut verstehen und über alle Bekämpfungsmaßnahmen abstimmen. Üblicherweise wird schon bei der Aussaat festgelegt, wo die Schneisen im Jagdrevier Sinn machen und wie viel Entschädigung die Landwirte für den Ertragsausfall erhalten.

Fronten vor Ort verhärtet

Doch nicht selten sind die Fronten in einer Gemeinde auch völlig verhärtet. Landwirte und Jäger reden nicht miteinander, sie stimmen sich auch nicht über sinnvolle Maßnahmen zur Bekämpfung der Wildschweine ab.

Wie sieht es in diesen Fällen aus? Sind die Landwirte generell verpflichtet, Bejagungsschneisen im Mais anzulegen? Und, falls nicht, können sie trotzdem den vollen Ersatz für Wildschäden fordern, wenn die Schweine ihren Mais umgepflügt haben?

Das Landgericht Hildesheim hat am 4. Juli 2014 ein Grundsatzurteil gefällt: Ein Landwirt ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Bejagungsschneisen auf seinen Flächen anzulegen, sonst würde er sich ja selbst direkt schädigen, so das Gericht. Auch wenn der Jäger ihn auffordert, eine Schneise anzulegen, kann er dies ablehnen. Gleichwohl hat er grundsätzlich Anspruch auf vollen Schadenersatz, wenn ein Wildschaden entsteht, so das Gericht.

Entschädigung angeboten

Etwas anderes sieht die Rechtslage jedoch aus, wenn der Jäger dem Maisanbauer sinngemäß Folgendes anbietet: „Du, lieber Landwirt, legst freiwillig eine Bejagungsschneise an und für den Ertragsausfall zahle ich Dir eine angemessene Entschädigung.“

Lehnt der Landwirt das Angebot aus welchen Gründen auch immer ab, so das Gericht weiter, kann er später nicht den vollen Schadenersatz vom Jäger fordern. Denn dann müsse er sich ein Mitverschulden am Wildschaden anrechnen lassen. Durch seine Blockade habe er dazu beigetragen, dass ein höherer Wildschaden entstanden sei, dies müsse er sich anrechnen lassen.

Positive Botschaften

Wichard Graf von Hardenberg hat im Streitfall den Landwirt gerichtlich vertreten. Nach seiner Ansicht haben die Richter wichtige Streitfragen, die in der Praxis häufig auftreten, geklärt. Ein Landwirt könne dem örtlichen Jagdpächter, der von ihm das Anlegen einer Bejagungsschneise fordere, nun Folgendes entgegenhalten: „Ich lege die Schneise zum Beispiel am Waldrand nur an, wenn der Ertragsausfall entschädigt wird.“

Doch auch aus Sicht der Jägerschaft enthält das Urteil eine positive Botschaft: Landwirte, die es trotz angebotener Entschädigung ablehnen, eine Schneise auf ihrer Fläche anzulegen, trifft ein Mitverschulden. „Der Landwirt kann zwar nicht zum Anlegen von Schneisen gezwungen werden, er wird jedoch auf einen Teil seines Schadenersatzes verzichten müssen, wenn ein Wildschaden auftritt,“ so der Fachanwalt für Agrarrecht aus Elze (Az. 7 S 62/14). Wichard Graf von Hardenberg/As