Schlagabraum: Genehmigung per Klick

Viele Kreise in Westfalen-Lippe haben das Verbrennen von Schlagabraum in einer Allgemeinverfügung geregelt. Danach läuft es so: Ein Landwirt, der Heckenschnitt verbrennen möchte, muss die Verbrennung vorab beim Ordnungsamt der Kommune anzeigen. In vielen Gemeinden beträgt die Frist drei Tage, in anderen muss man die Verbrennung mindestens zwei Stunden vorher während der regulären Öffnungszeiten beim Ordnungsamt anzeigen.

Doch einige Grundbesitzer nehmen diese Anzeigepflicht offensichtlich nicht so recht ernst. Andere wiederum ärgern sich, dass der Mitarbeiter des Ordnungsamtes gerade dann nicht zu erreichen ist, wenn man die Verbrennung telefonisch anzeigen möchte. Ein unbürokratisches Verfahren bietet die Gemeinde Senden im Kreis Coesfeld ab 17. Oktober an: Bürger können das Verbrennen von Schlagabraum auf der Internetseite der Gemeinde anzeigen.

„Erfüllt der Landwirt nach erfolgreicher Datenübermittlung an die Gemeinde alle auf unserer Homepage genannten Auflagen, gilt die Verbrennung als genehmigt“, so Peter Zacher vom Ordnungsamt. „Die Übermittlungsbestätigung dient dabei dem Bürger als Nachweis, dass er seiner Anzeigepflicht tatsächlich nachgekommen ist. Die Bestätigung sollte daher ausgedruckt und während des Verbrennens mitgeführt werden.“

Nicht alle Kreise in NRW haben Allgemeinverfügungen erlassen. Im Stadtgebiet von Münster ist beispielsweise das Verbrennen von Schlagabraum grundsätzlich verboten. Das Grünfächenamt erteilt jedoch, sofern die Voraussetzungen vorliegen, auf Antrag kurzfristig Einzelgenehmigungen. In Münster ist das Verbrennen von Schlagabraum, nach Einzelgenehmigung, nur vom 1. Oktober bis 15. März erlaubt. Deshalb unser Rat: Im Zweifel bei der Gemeinde oder Stadt (Ordnungsamt, Umweltamt) erkundigen, welche Auflagen gelten.

Als Schlagabraum werden ausschließlich pflanzliche Abfälle bezeichnet, die auf landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerisch genutzten Grundstücken in den Außenbereichen anfallen. Dazu zählt das Abraumholz von Hecken, Wallhecken, Windschutzstreifen, Kopf- und Obstbäumen sowie Ufergehölzen.

Verboten ist das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen, die in privaten Gärten (Kleingartenabfälle) anfallen. Diese Abfälle müssen vor Ort kompostiert oder zur Annahmestelle der Gemeinde gebracht werden. Auch das Verbrennen von Stroh auf landwirtschaftlichen Flächen und das Verbrennen von Reisig im Wald fallen nicht unter die Allgemeinverfügung. Hier gelten besondere Auflagen. As

Den ausführlichen Bericht lesen Sie in Wochenblatt-Folge 45/2011 auf der Seite 62.