Schlachtung von Opfertieren nur mit Untersuchung

Kürzlich bestätigte das Landgericht in Münster in einer Berufungsverhandlung das Urteil des Amtsgerichts Lüdinghausen gegen einen 76-jährigen Rentner, der eine Geldbuße zahlen musste. Ihm war das Schlachten von Lämmern ohne vorherige Schlachttier- und anschließende Fleischuntersuchung vorgeworfen worden.

Diese Entscheidung nimmt das Veterinäramt des Kreises Coesfeld zum Anlass, nochmals auf die Regelungen hinzuweisen, die bei der Schlachtung von Opfertieren gelten – insbesondere auch mit Blick auf das islamische Opferfest Kurban Bayrami, das ab dem 15. Oktober stattfindet.

So muss jedes Schlachttier, auch ein Schaf- oder Ziegenlamm, vor der Schlachtung vom amtlichen Tierarzt untersucht werden. Nach der Schlachtung muss dann durch ihn überprüft werden, ob das Fleisch tauglich für den Genuss ist. Die Schlachtung der Tiere darf nicht im Freien, sondern nur in amtlich registrierten oder zugelassenen Schlachtstätten erfolgen.

Das sogenannte Schächten ist nur mit einer Ausnahmegenehmigung nach dem Tierschutzgesetz zulässig. Die Erteilung einer solchen Genehmigung ist jedoch nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich und wurde im Kreis Coesfeld bisher nicht beantragt.