Schlachten nur mit Genehmigung

Wer als Lebensmittelunternehmer – und damit nicht nur für den privaten häuslichen Bereich – Schafe schlachtet, ist seit 2006 dem Gesetz nach Schlachthofbetreiber.

Er braucht vor der erstmaligen Schlachtung eines Tieres eine Zulassung seines Betriebes durch den zuständigen Kreisveterinär. Dabei spielen weder die Zahl der Schlachttage pro Jahr noch die Schlachtzahlen eine Rolle.

Ausnahme: Hausschlachtung

Von der Zulassungspflicht ausgenommen ist nur die Schlachtung für den häuslichen Gebrauch, die sogenannte Hausschlachtung. Das dabei erschlachtete Fleisch darf nur im Haushalt des Besitzers verwendet werden. Auch die unentgeltliche Abgabe, zum Beispiel an Freunde und Bekannte, ist nicht erlaubt.

Die Zulassung solcher kleinen Schlachtbetriebe ist nicht vergleichbar mit der „EU-Zulassung“ größerer Schlachthöfe. Für die Genehmigung kleiner, handwerklich strukturierter Metzgereien und Direktvermarkter mit kleinen Schlachtzahlen enthält das neue Recht Ermessensspielräume. Schafhalter sind gut beraten, frühzeitig Kontakt mit dem zuständigen Veterinäramt aufzunehmen und die Details zu besprechen.

Ein Schafhalter kann schlachtreife Schafe oder Lämmer, zum Beispiel für das moslemische Opferfest, lebend abgeben. Im Bestandsregister bzw. im Begleitpapier ist dann der Übernehmer zwingend mit Namen und Anschrift zu erfassen. Der Schäfer kann auch das Tier an den Interessenten verkaufen und dann, sofern er im Sinne der Tierschutz-Schlachtverordnung sachkundig ist, in dessen Auftrag noch im eigenen Betrieb schlachten. Hat der Schafhalter keine zugelassene Schlachtstätte, ist diese Schlachtung jedoch nur im Rahmen einer Hausschlachtung zulässig. Damit ist die Verwendung des Fleisches für den Abnehmer auf dessen eigenen Haushalt beschränkt.

Diese Vorschriften gelten

Grundsätzlich ist bei allen Schlachtungen, also auch bei Hausschlachtungen, die Einhaltung folgender Vorschriften zu beachten:

  • Jede Schlachtung ist dem Veterinäramt rechtzeitig anzuzeigen, weil amtliche Untersuchungen vor der Schlachtung (Schlachttieruntersuchung, „Lebendbeschau“) und des Fleisches (Fleischuntersuchung, „Fleischbeschau“) durchgeführt werden müssen.

  • Ergibt die Schlachttieruntersuchung keine Beanstandung und sind die Tiere hinreichend gekennzeichnet und sauber, wird die Schlachterlaubnis erteilt. Diese berechtigt zur Schlachtung innerhalb der nächsten 24 Stunden.

  • Wer schlachten will, benötigt dafür eine Sachkundebescheinigung. Diese wird vom Veterinäramt auf Antrag erteilt, wenn die notwendigen Kenntnisse nachgewiesen sind. Gemäß Tierschutzgesetz ist eine Schlachtung ohne vorherige Betäubung nicht zulässig. Ausnahmegenehmigungen werden in der Regel nicht erteilt.

  • Bei der Schlachtung von Schafen im Alter von weniger als 12 Monaten sind die sogenannten TSE/BSE-Risikomaterialien zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen (Tierkörperbeseitigungsanstalt), das heißt sie müssen von anderen Abfällen getrennt gesammelt und transportiert werden und identifizierbar bleiben. Der Entsorgungsnachweis muss aufbewahrt werden.

  • Nach der Schlachtung wird die amtliche Fleischuntersuchung durchgeführt. An Schafen, die älter als 18 Monate sind oder bei denen mehr als zwei bleibende Schneidezähne das Zahnfleisch durchbrochen haben, ist eine TSE/BSE-Untersuchung durchzuführen.


Allein für die Durchführung von Hausschlachtungen gibt es keine speziellen hygienischen Anforderungen. Hierin unterscheidet sich die Hausschlachtung nicht von den übrigen Vorgängen in privaten Küchen. Schafzuchtverband Nordrhein-Westfalen