Landwirtschaft

Saisonarbeitskräfte: Ab 16. Juni gelten neue Regeln

Für den Einsatz von Saisonarbeitskräften in der Landwirtschaft gelten ab Dienstag kommender Woche veränderte Regeln. Ministerin Julia Klöckner stellte sie heute dem Kabinett und der Öffentlichkeit vor.

Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner hat heute im Bundeskabinett die ab kommenden Dienstag (16. Juni 2020) geltende Neuregelung für Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft vorgestellt. Sie lösen die am Vortag auslaufenden bisherigen strengen Auflagen ab, mit denen in den Monaten April und Mai jeweils etwa 40.000 Arbeitskräfte unter den Bedingungen der Corona-Pandemie einreisen konnten.

"Bis zum Jahresende können Landwirte zusätzliche Saisonarbeitskräfte aus dem Ausland beschäftigen", erklärte Klöckner zur Neuregelung. Landwirte seien auf saisonale, professionelle Hilfe angewiesen, "sonst müssten unsere Nahrungsmittelimporte weiter steigen", unterstrich die Ministerin. Bei Obst und Gemüse liege der Selbstversorgungsgrad bei unter 40 Prozent. Die neuen Regeln schafften langfristige Planungssicherheit für Landwirte und eine gute Versorgung, betonte die Ministerin. "Nach wie vor hat der bestmögliche Gesundheits- und Infektionsschutz aller Beteiligten für uns Priorität. Nur so ist verantwortungsvolles Wirtschaften in Zeiten der Pandemie möglich.“

Das sehen die neuen Regelungen vor

Die neuen Regelungen wurden mit den Bundesministerien für Arbeit und Soziales, Inneres und Gesundheit sowie mit dem Robert-Koch-Institut abgestimmt. Unter dem Vorbehalt eines erneuten Ausbruchs der Corona-Pandemie gelten die neuen Regelungen bis zum Jahresende. Vorgesehen ist unter anderem folgendes:

  • Aufgrund der entfallenden Einreisebeschränkungen ist die Einreise von Saisonarbeitskräften sowohl auf dem Luft- als auch auf dem Landweg möglich. 
Für Einreisende aus Drittstaaten gelten die jeweils gültigen Einreisebestimmungen.
  • In den Betrieben können kleine, feste Teams gebildet werden. Die Arbeitgeber müssen aber weiterhin sichern, dass die Beschäftigten untereinander so wenig wie möglich in Kontakt kommen und die notwendigen Abstände eingehalten werden können. 
Bei allen arbeitsbezogenen Kontakten sollen weiterhin Sicherheitsabstände von mindestens 1,5 Meter eingehalten werden. "In jedem Fall müssen diese Abstände zwischen den verschiedenen Teams vor Ort eingehalten werden."
  • In gemeinsam genutzten Bereichen in den Unterkünften wie etwa Sanitärräume oder Küchen sollen Kontakte der einzelnen Beschäftigtengruppen untereinander unterbleiben.
  • Im Falle einer Erkrankung ist das gesamte Team sofort zu isolieren. Erkrankte Mitarbeiter sind von den anderen getrennt unterzubringen. Die Erkrankung ist dem örtlichen Gesundheitsamt zu melden.
  • Der Arbeitgeber meldet die Arbeitsaufnahme der Saisonarbeitskräfte vor Beginn der örtlichen Gesundheits- und Arbeitsschutzbehörde. Die Kontrollverantwortung liegt bei den örtlichen Behörden.
  • Um im Infektionsfall die Kontaktpersonen zurückverfolgen zu können, müssen die Betriebe auch weiterhin die Adressdaten und die Rück- bzw. Weiterreise der Saisonarbeitskraft sowie die Team- und Wohnbelegung erfassen. Die Daten müssen vier Wochen nach Abreise vernichtet werden.

Das Konzeptpapier des Bundeslandwirtschaftsministeriums mit den ab 16. Juni 2020 geltenden Regeln finden Sie hier.

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