Sachbezugswerte für 2010

In der Sozialversicherungsentgeltverordnung ist der Wert der Sachbezüge, die Arbeitnehmer als Arbeitsentgelt erhalten, nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus für jedes Kalenderjahr zu bestimmen. Die Werte gelten für die Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung) sowie für das Steuerrecht.

215 € pro Monat für Verpflegung

Für das Jahr 2010 ist der Wert für Verpflegung auf 215 € pro Monat festgesetzt worden. Wird Verpflegung nur teilweise gewährt, gelten als Teilwerte für das Frühstück 47 € monatlich (1,57 € kalendertäglich) und für das Mittags- bzw. Abendessen jeweils 84 € monatlich (2,80 € kalendertäglich).
Für Jugendliche und Auszubildende und für volljährige Familienangehörige gelten die gleichen Werte für Frühstück, Mittagessen und Abendessen wie für volljährige Arbeitnehmer.
Für Familienangehörigen beträgt der Verpflegungswert

  • vor Vollendung des 18. Lebensjahres 172 €, kalendertäglich 5,74 €;
  • vor Vollendung des 14. Lebensjahres 86 €, kalendertäglich 2,87 €,
  • vor Vollendung des 7. Lebensjahres 64,50 €, kalendertäglich 2,15 €.

204 € pro Monat für Unterkunft

Der Sachbezug „freie Unterkunft“ beträgt 204 € pro Monat. Für Beschäftigte, die in dem Haushalt des Arbeitgebers, das heißt in dessen Wohnungs- und Verpflegungsgemeinschaft aufgenommen sind, beträgt der Sachbezug 173,40 €.
Bei Belegung mit mehreren Beschäftigten vermindert sich der Wert wie folgt:

  • bei zwei Beschäftigten auf 122,40 € und im Arbeitgeberhaushalt auf 91,80 €;
  • bei drei Beschäftigten auf 102 € und im Arbeitgeberhaushalt auf 71,40 €;
  • bei mehr als drei Beschäftigten auf 81,60 € und im Arbeitgeberhaushalt auf 51 €.

Für Jugendliche und Auszubildende mindert sich der Wert der freien Unterkunft auf 173,40 €. Bei Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt sind 142,80 € anzusetzen.
Bei Belegung mit mehreren Beschäftigten vermindert sich der Wert wie folgt:

  • bei zwei Beschäftigten auf 91,80 € und im Arbeitgeberhaushalt auf 61,20 €;
  • bei drei Beschäftigten auf 71,40 € und im Arbeitgeberhaushalt auf 40,80 €;
  • bei mehr als drei Beschäftigten auf 51 € und im Arbeitgeberhaushalt auf 20,40 €.

Frei Wohnung

Für die Inanspruchnahme einer freien Wohnung wird kein amtlicher Sachbezugswert festgesetzt. Vielmehr ist für die Wohnung der ortsübliche Mietpreis vergleichbarer Wohnungen anzusetzen. Ist die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außerordentlichen Schwierigkeiten verbunden, kann die Wohnung mit 3,55 € monatlich je Quadratmeter oder bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder Bad oder Dusche mit 2,88 € monatlich je Quadratmeter bewertet werden. Bestehen gesetzliche Mietpreisbindungen, sind diese Mietpreise als Werte anzusetzen.
Eine Wohnung ist im Gegensatz zur Unterkunft eine in sich geschlossene Einheit von Räumen, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann. Wesentlich ist, dass eine Wasserversorgung und Entsorgung und zumindest eine einer Küche vergleichbare Kochgelegenheit sowie eine Toilette vorhanden sind. Danach stellt etwa ein Ein-Zimmer-Appartement mit Küchenzeile und WC als Nebenraum eine Wohnung dar, während bei Mitbenutzung von Bad, Toilette lediglich eine Unterkunft vorliegt. Wird mehreren Arbeitnehmern eine Wohnung zur gemeinsamen Nutzung (Wohngemeinschaft) zur Verfügung gestellt, handelt es sich deshalb hierbei nicht um eine freie Wohnung, sondern lediglich um eine freie Unterkunft.
Die genannten Quadratmeterpreise sind Mindestsätze. Für Energie, Wasser und sonstige Nebenkosten ist der Preis am Abgabeort einzusetzen.
Bei der Gewährung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG) sind sowohl für volljährige Arbeitnehmer als auch für Jugendliche und Auszubildende 1,57 € für ein Frühstück und 2,80 € für Mittag-/Abendessen anzusetzen.
Der Gesamtbezugswert beträgt für 2010 für Verpflegung 215 € und für freie Unterkunft 204 €, also insgesamt 419 € pro Monat.