„Rote Karte“ gegen Rundholz-Kartell

Ein Beschluss des Oberlandesgerichtes (OLG) Düsseldorf zum Rundholz-Kartellverfahren gegen das Land Baden-Württemberg könnte auch die Aufgaben des Landesbetriebes Wald und Holz NRW massiv verändern.

Ein Beschluss des Oberlandesgerichtes (OLG) Düsseldorf zum Rundholz-Kartellverfahren gegen das Land Baden-Würtemberg könnte auch die Aufgaben des Landesbetriebes Wald und Holz NRW massiv verändern.

Einen Beschluss mit wahrscheinlich weitreichenden Folgen hat der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf am 15. März 2017 gefasst. Das Gericht hat die Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts gegen das Land Baden-Württemberg im „Rundholz-Kartellverfahren“ im Wesentlichen bestätigt. Danach bleibt es der Landesregierung in Stuttgart untersagt, die Vermarktung von Rundholz für Körperschafts- und Privatwälder mit einer Fläche von mehr als 100 ha durchzuführen. Ebenso darf das Land für Besitzer von Waldflächen über 100 ha nicht mehr die jährliche Betriebsplanung, die forsttechnische Betriebsleitung und den Revierdienst durchführen, wenn es hierfür eigenes Personal einsetzt oder für seine Dienstleistungen keine kostendeckenden Entgelte verlangt.

Verbotenes Vertriebskartell

Was sagen die Waldbauern?
Ferdinand Funke, stellvertretender Vorsitzender des Waldbauernverbandes NRW (150 000 Mitglieder), rechnet nicht damit, dass der BGH den OLG-Beschluss aufhebt. Funke geht davon aus, dass der OLG-Beschluss auch die Aufgaben des Landesbetriebes Wald und Holz NRW massiv verändern wird. „Der Landesbetrieb bzw. die Regionalforstämter müssen die Holzvermarktung für die privaten Waldbauern aufgeben. In Zukunft müssen sich die größeren privaten und kommunalen Waldbesitzer sowie die Forstbetriebsgemeinschaften (FBG) selbst um die Vermarktung etwa ihres Fichtenstammholzes kümmern. Laut Funke hat der Kartellsenat auch der NRW-Landesregierung die „Rote Karte“ gezeigt. Minister Remmel und der Landesbetrieb Wald und Holz hätten das Kartellverfahren bislang weitgehend ignoriert. Vom Landesumweltministerium bzw. dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW liegt noch keine Stellungnahme zur OLG-Entscheidung vor. As

Der über das Land erfolgende, gebündelte Verkauf von Stammholz aus Staatswäldern einerseits und Körperschafts- und Privatwäldern andererseits stelle ein verbotenes Vertriebskartell dar, das den freien Wettbewerb verfälsche, stellte das OLG fest. Erbringe das Land für die Privat- und Körperschaftswaldbesitzer darüber hinaus weitere Dienstleistungen wie etwa die forsttechnischen Betriebsleitungen einschließlich der jährlichen Betriebsplanung und des Revierdienstes, vertieften diese Dienstleistungen die mit dem Vertriebskartell verbundene Beschränkung des Anbieterwettbewerbs auf dem Markt für Rundholz. Deshalb seien sie kartellrechtlich ebenfalls verboten.

Weil das Land Baden Würtemberg diese Dienstleistungen erbringe, bestimme es maßgeblich, in welchen Mengen, in welcher Qualität und zu welchem Zeitpunkt Stammholz zum Verkauf gebracht würde. Dies beeinträchtige den freien Wettbewerb beim Absatz von Stammholz. Darüber hinaus beseitige es den Geheimwettbewerb auf diesem Angebotsmarkt, da das Land Einblick in die betrieblichen Planungen und Einfluss auf deren Umsetzung erhalte, wenn es für konkurrierende Waldbesitzer die Betriebsplanung, die forsttechnische Betriebsleitung oder den Revierdienst erbringe.

Das Land Baden-Württemberg handle sowohl beim gebündelten Verkauf von Rundholz aus nichtstaatlichen Wäldern als auch durch die Übernahme von Dienstleistungen für andere Waldbesitzer als Unternehmen im kartellrechtlichen Sinne und verfälsche so den freien Wettbewerb, stellte der Vorsitzende Richter Prof. Dr. Jürgen Kühnen fest.
Der OLG-Beschluss ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. (OLG Düsseldorf, Az. VI – Kart. 10/15 (V.) Armin Asbrand

Einen ausführlichen Bericht veröffentlicht das Wochenblatt in Folge 12/2017 vom 23. März 2017.