Rechtsstreit: Pro Rind ein Liegeplatz

Bei der Haltung von Rindern im Liegeboxenstall muss ein Tier-Liegeplatz-Verhältnis von 1 : 1 gewährleistet sein, so das Verwaltungsgericht Münster.

Der Kreis Borken hatte im Mai 2019 einen Landwirt verdonnert, die Zahl der in seinem Boxenlaufstall gehaltenen Rinder der Anzahl der im Stall vorhandenen und nutzbaren Liegeboxen anzupassen. Pro Tier müsse eine Liegebox vorhanden sei. Hiergegen hatte sich der Landwirt mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht (VG) Münster gewandt. Begründung: Es gebe keine gesetzliche Bestimmung, die vorsehe, dass pro Tier eine Liegebox vorhanden sein müsse.

Das VG Münster lehnte den Eilantrag ab. Dass bei der Haltung von (Jung-) Rindern im Liegeboxenlaufstall pro Tier mindestens eine Box vorhanden sein müsse, ergebe sich – unabhängig davon, ob es sich um Milchkühe, Mastrinder, Färsen oder sonstige Jungrinder handele – unmittelbar aus dem Tierschutzgesetz in Verbindung mit der Nutztierhaltungsverordnung. Es sei nicht möglich, Einzelheiten einer artgerechten Tierhaltung bei den verschiedenen Tierarten unmittelbar auf Gesetzesebene zu regeln.

Anforderungen in Generalklausel

Deshalb lege der Gesetzgeber die allgemeinen Anforderungen an die Unterbringung von Tieren in Form einer Generalklausel fest, so das Gericht. Danach müsse derjenige, der ein Tier halte, betreue oder zu betreuen habe, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen.

Rinder verbrächten, je nach Alter, mindestens 50 % der Tageszeit im Liegen. Zum Liegen benötigten sie eine weiche, verformbare und wärmegedämmte Unterlage, da ein Liegen auf harter Fläche regelmäßig zu Verletzungen führe. Deshalb sei eine Verletzung oder sonstige Gefährdung der Tiere nur dann sicher ausgeschlossen, wie dies nach dem Stand der Technik möglich sei, wenn ein Tier-Liegeplatz-Verhältnis von mindestens 1 : 1 eingehalten werde.

Stehe nicht jedem Tier jederzeit mindestens eine Liegebox zur Verfügung, drohten den Rindern, die keinen Liegeplatz fänden, gesundheitliche Beeinträchtigungen durch verkürzte Liegezeiten oder Verletzungen, weil sie auf harten Flächen ruhten.

Die Entscheidung des VG Münster ist noch nicht rechtskräftig. Der Landwirt kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses vom 9. August 2019 Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW einlegen (Az. 11 L 469/19).