Pensionspferde – und das Finanzamt?

Beim Einstieg in die Pensionspferdehaltung unterschätzen viele den bürokratischen Aufwand. Insbesondere das Finanzamt fordert regelmäßig Steuererklärungen.

Neben den landwirtschaftlichen Einkünften müssen oft auch gewerbliche Einkünfte versteuert werden. Die größten Zahlbeträge fallen aber bei der Umsatzsteuer an. Das Umsatzsteuerrecht für Pensionspferdehalter ist kompliziert, wie bei einem Seminar des Rheinischen Landwirtschaftsverbandes (RLV) in Bergisch Gladbach klar wurde. Dort gab Heinz Brungs, Steuerberater bei der PARTA-Buchstelle GmbH in Lindlar, einen Überblick, worauf Pensionspferdehalter zu achten haben.

Pauschal oder Regelbesteuerung?

Zahlreiche Betriebe, die keine oder kaum Dienstleistungen für ihre Kunden erbringen, wählen das unbürokratische Pauschalverfahren (§ 24 UStG). Das bedeutet: Die Landwirte rechnen keine Umsatzsteuer gesondert mit dem Finanzamt ab. Sie halten die Steuer aus Eingangsrechnungen (Maschinen, Futter, Gebäude, Handwerker, Tierarzt usw.) nicht nach, andererseits führen sie die 10,7 %, die sie bei Verkäufen kassieren, nicht ans Finanzamt ab.

Anders sieht dies bei Pensionsbetrieben aus, die zahlreiche Dienstleistungen erbringen und schon aus diesem Grund die Regelbesteuerung wählen müssen. Regelbesteuerung heißt: Die Landwirte rechnen die Vorsteuer, die sie an ihre Geschäftspartner zahlen, und die eingenommene Umsatzsteuer, die sie von den Einstellern erhalten, monatlich oder vierteljährlich mit dem Finanzamt ab, wobei je nach Betrieb hohe Beträge anfallen können.

Ändert sich das Umsatzsteuerrecht?

Nun jedoch hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 12. Mai 2011 die Reiterszene zusätzlich verunsichert. Bislang gilt beim Verkauf von Reit-, Sport- und Freizeitpferden in Deutschland bei der Regelbesteuerung der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %. Der ermäßigte Satz ist für diese Geschäfte aber nicht zulässig, so der EuGH, der Regelsteuersatz von 19 % sei anzuwenden.
Hintergrund: Der ermäßigte Satz (7 %) darf nach EU-Recht nur für die L+F-Urproduktion (Nahrungs- und Futtermittelerzeugung) und nur für typische L+F-Dienstleistungen gegenüber anderen Landwirten angewendet werden.

Bislang ist allerdings noch nicht klar, stellte Brungs fest, wann das EuGH-Urteil in deutsches Recht umgesetzt wird. Möglicherweise tritt das neue Recht erst Anfang 2013 in Kraft. As

Welche Tipps der Steuerberater für Pensionspferdehalter in petto hatte, lesen Sie im ausführlichen Bericht in Wochenblatt-Folge 41/2011 auf den Seiten 36 und 37.