Windkraft in Stadt Paderborn

OVG Münster hebt Ausschlusswirkung auf

Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster erklärt Flächennutzungsplan der Stadt Paderborn teilweise für ungültig: Geplante Windkraftanlage bei Paderborn-Dahl kann möglicherweise doch noch gebaut werden

Weist eine Gemeinde oder Stadt Windzonen im Flächennutzungsplan aus, sollen auf den restlichen Flächen in den Außenbereichen keine Anlagen gebaut werden dürfen. Doch gilt diese „Ausschlusswirkung“ auch dann, wenn die Kommune fehlerhaft geplant hat?

Nein, lautet der Tenor einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) Münster vom 17. Januar 2019. Der 2. OVG-Senat hat die 125. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Paderborn teilweise für unwirksam erklärt. Damit hat die Knipsberg Windpark Verwaltungs GbR als Klägerin eine wichtige Hürde genommen, ihr Projekt doch noch realisieren zu können.

Der Hintergrund

Vor Änderung des Flächennutzungsplans Ende 2016 hatte Paderborn (150.000 Einwohner) das Stadtgebiet auf Windvorranggebiete untersuchen lassen. Dabei wurden 18 Potenzialflächen anhand der harten und weichen Kriterien ermittelt. Harte Kriterien sind insbesondere die BSN-Flächen (etwa Natur- und Vogelschutzgebiete, geschützte Biotope); sie müssen frei von der Windkraft bleiben. Zudem wollte die Stadt auch keine Anlagen im Wald, weil dies der Ge­biets­entwicklungsplan der Bezirksregierung für Ostwestfalen vorgab.

Dagegen hat die Stadt bei den weichen Kriterien einen Planungs- und Ermessensspielraum; dazu gehören die Mindestabstände zu Wohngebieten und Siedlungen...