Trockenheit und Futtermangel

NRW erlaubt Futternutzung auf Greening-Brachen

Auch in Teilen Nordrhein-Westfalens dürfen Landwirte die als ökologische Vorrangfläche (ÖVF) beantragten Brachen jetzt zur Futtererzeugung nutzen.

Aufgrund des knappen Futters durch die anhaltende Trockenheit dürfen Landwirte in bestimmten Gebieten Nordrhein-Westfalens seit dem 2. Juli die als ökologische Vorrangfläche (ÖVF) beantragten Brachen zur Futtererzeugung nutzen. Ausgenommen sind die sogenannten Honigbrachen, da diese zum Insektenschutz angelegt sind. Eine Nutzung der als Streifen angelegten ökologischen Vorrangflächen, beispielsweise ÖVF-Streifen AL, ist dagegen bereits seit dem 1. Juli zulässig, sofern diese Streifen weiter vom angrenzenden Ackerland unterscheidbar sind, hat das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- Verbraucherschutz NRW entschieden.

Nur Ernte oder Beweidung

Die Regelung der ÖVF-Brachen bezieht sich ausschließlich auf eine maschinelle Ernte oder Beweidung. Weitere Maßnahmen wie beispielsweise Düngung oder eine Aussaat sind nicht erlaubt. Landwirte dürfen den Aufwuch der Greeningflächen nur für den innerbetrieblichen Eigenbedarf oder zur unentgeltlichen Abgabe, zum Beispiel Nachbarschaftsbeihilfe, nutzen. Auch eine kostenlose Beweidung durch Wanderschäfer ist zulässig. Geld darf für das auf Stilllegungsflächen gewonnene Futter nicht fließen. Ebenso ist die Verwendung in Biogasanlage verboten.

Hier gilt die Ausnahme

Für die Kreise Kleve, Mettmann, Viersen, Wesel, Rhein-Kreis Neuss, Unna, Rhein-Sieg-Kreis/Bonn, Rheinisch-Bergischer Kreis, Märkischer Kreis, Rhein-Erft-Kreis, Hochsauerlandkreis, Soest, Düren, Recklinghausen, Ennepe-Ruhr-Kreis und Oberbergischer Kreis sowie den kreisfreien Städten Leverkusen, Oberhausen, Wuppertal, Düsseldorf, Duisburg, Remscheid, Hagen, Essen, Solingen, Köln, Dortmund und Gelsenkirchen sowie die Städteregion Aachen können Landwirte seit dem 2.Juli antragslos brachliegende Flächen, die als ökologische Vorrangflächen beantragt sind, zur Beweidung und zur Futtergewinnung nutzen. In anderen Landkreisen und Städten müssen Landwirte eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Die Entscheidung trifft die die Kreisstelle der Landwirtschaftskammer, sagt Marina Bald.

Nicht für Zwischenfrüchte

Die Kammermitarbeiterin weist zudem darauf hin: Die jetzt zugelassene Futternutzung umfasst nicht den als ökologische Vorrangfläche beantragten Zwischenfruchtanbau. Ob das noch möglich ist, entscheidet der Bund erst im Spätsommer.