Bei neuen Elektronutzfahrzeugen wird eine Sonderabschreibung von 50% der Anschaffungskosten eingeführt. Elektronutzfahrzeuge sind Fahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3, die nur durch Elektromotoren angetrieben werden, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden. Das gilt auch für elektrisch angetriebene Lastenfahrräder mit einem Transportvolumen von mindestens 1 m³ und einer Nutzlast von mindestens 150 kg.
Warengutscheine
Zu den steuerpflichtigen Geldleistungen gehören ab 1. Januar 2020 auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Das gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, wie etwa Tankkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen. Sie müssen Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
Tierhaltungskooperationen
Mit der Grundsteuerreform wurde zum 1. Januar 2025 die einschlägige Vorschrift für die Tierhaltungskooperationen aufgehoben. § 13b des Einkommensteuergesetzes übernimmt die bisherigen Grundsätze und führt diese einkommensteuerrechtlich ab dem Wirtschaftsjahr 2025/26 fort. Die Vorschrift wurde im Bereich der landwirtschaftlichen Alterskasse an den europäischen Rechtsrahmen angepasst.
Zu den persönlichen Voraussetzungen einer Tierhaltungskooperation gehören unter anderem, dass der Beteiligte ein „Alterskassen-Landwirt“ im Hauptberuf ist. Ab dem Wirtschaftsjahr 2025/26 genügt es, wenn er im Inland in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU.
Ein Landwirt zum Beispiel aus dem Kreis Borken kann dann mit einem niederländischen Berufskollegen, der nicht bei der deutschen Alterskasse versichert ist, eine Tierhaltungskooperation gründen. Er muss aktiver hauptberuflicher Landwirt sein. Zudem dürfen die Betriebe höchstens 40 km Luftlinie voneinander entfernt sein.
Die Einhaltung der Vieheinheitengrenze muss ab dem Wirtschaftsjahr 2025/26 durch zeitnah zu führende Verzeichnisse nachgewiesen werden. Für das geltende Recht ist das nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes (Az. VI R 49/16) nicht erforderlich. Die Führung laufender Aufzeichnungen bedeutet für die höchsten Finanzrichter heute, dass nur eine chronologische Aufstellung der Vieheinheiten erfolgen muss, anhand derer die Einhaltung der Vieheinheitengrenze nachvollzogen werden kann.
Das Gesetz sagt aber nichts darüber aus, wann die Verzeichnisse zu führen sind. Das würde bedeuten, dass die Führung der Verzeichnisse über die Einhaltung der Vieheinheitengrenzen noch am Rande der Betriebsprüfung erfolgen kann. Darüber hinaus hat der Bundesrat in einem Beschluss nicht nur die Einführung eines neuen § 13b des Einkommensteuergesetzes begrüßt, sondern auch die Bundesregierung gebeten zu prüfen, ob für eine vollständige Fortführung der Regelungen über Tierhaltungskooperationen weitere gesetzliche Änderungen erforderlich sind.
Gewinnglättung im Gesetz
Für die Zeiträume 2014 bis 2016, 2017 bis 2019 und 2020 bis 2022 wurde – dieses Mal mit dem Segen der EU-Kommission – die Gewinnglättung neu ins Gesetz hineingeschrieben. Formal tritt die Vorschrift erst in Kraft, wenn die Kommission zugestimmt hat. Die Zustimmung dürfte aber unproblematisch sein, weil das heutige Gesetz im Vorfeld mit Brüssel abgestimmt wurde.
Der fiktiven Steuerbelastung aus drei Veranlagungszeiträumen wird die tatsächliche Steuerbelastung gegenüber gestellt. Im Beispiel hätte der Landwirt jedes Jahr rechnerisch einen Gewinn von 60.000 € erzielt (90.000 € + 30.000 € + 60.000 €: 3). Weil seine tatsächliche Steuerbelastung höher ist, erstattet das Finanzamt den Differenzbetrag; im Beispiel erhält der Milchviehhalter 4000 € Steuern zurück. Liegen die Voraussetzungen vor, wird jeweils der Einkommensteuerbescheid des letzten Betrachtungszeitraums, also für das Kalenderjahr 2016, 2019 und 2022, geändert.
Weiter müssen Landwirte, wie beim Antrag auf Agrardieselbeihilfe, erklären, dass sie bestimmte EU-Vorschriften einhalten. Im Gegensatz zur alten Regelung ist eine Steuererhöhung nicht mehr möglich. Der Antrag kann also nicht zu einem Nachteil führen, sondern nur zu einer Steuererstattung.
Erzielen Landwirte nur in einem Jahr Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, gibt es keine Gewinnglättung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn in zwei Jahren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bezogen werden. Dann gilt auch aus Vereinfachungsgründen ein dreijähriger Betrachtungszeitraum. Beziehen Landwirte Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen, gibt es keine weitere Steuerermäßigung durch die Gewinnglättung. Besonderheiten gelten auch, wenn Landwirte nur Verluste erzielen, Steuerfachleute sprechen hier von Verlustrücktrag bzw. Verlustvortrag.
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