Düngeverordnung

Neue Düngeverordnung: Das gilt für die Praxis

Was müssen Landwirte hinsichtlich der verschärften Düngeregeln beachten – jetzt aktuell und ab 2021?

Während die Frühjahrsarbeiten der Landwirte auf Hochtouren laufen, hat der Bundesrat Ende März der neuen Düngeverordnung (DüV) zugestimmt (Das Wochenblatt berichtete). Die Veröffentlichung und somit das Inkrafttreten der Verordnung dürfte Mitte April erfolgen. Von dem Zeitpunkt an müssen sich Landwirte an die neuen Vorgaben halten. Die speziellen Regelungen in nitratbelasteten Gebieten sollen erst mit Beginn 2021 gelten. Bis dahin soll eine Verwaltungsvorschrift die bundesweit einheitliche Ausweisung belasteter Gebiete regeln und Umsetzungsdetails zur DüV geklärt werden.

Neue Vorgaben für alle Gebiete

Die folgenden neuen Regelungen gelten bundesweit für alle Gebiete und werden am Tag nach der Veröffentlichung der neuen DüV in Kraft gesetzt:

Düngebedarfsermittlung:

  • Das bei der Düngebedarfsermittlung zu berücksichtigende tatsachliche Ertragsniveau der angebauten Kultur bezieht sich auf die vergangenen 5 Jahre.
  • Anrechnung der Herbstdüngung zu Winterraps, Wintergerste beim N-Bedarfswert im folgenden Frühjahr.
  • Erhöhung des ermittelten Düngebedarfs um maximal 10 % infolge nachträglich eintretender Umstände (z.B. Starkniederschlagsereignisse).

Dokumentation der Düngungsmaßnahmen:

  • Der Nährstoffvergleich und dessen Bewertung wurden gestrichen.
  • Stattdessen sind spätestens zwei Tage nach jeder Düngungsmaßnahme Angaben zu Schlagname, Schlaggröße, Art und Menge des Nährstoffträgers, aufgebrachte Menge an N (Gesamt-N, verfügbarer N) und P2O5 aufzuzeichnen.
  • Erhöhung der Mindestwirksamkeit von Rinder- und Schweinegülle sowie flüssigen Gärruckständen um 10 % auf Ackerland ab dem 1. Februar 2020 und auf Grünland ab dem 1. Februar 2025.

Aufnahmefähigkeit des Bodens:

  • Stickstoff- oder phosphathaltige Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nicht aufgebracht werden, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist.
  • Die Ausnahmeregelungen für eine Aufbringung auf gefrorenem Boden wurden gestrichen.

Herbstdüngung und Sperrfristen:

Grundsätzlich ist eine Düngung nur bei entsprechendem Düngebedarf zulässig. Dies gilt auch weiterhin für eine Düngung im Herbst. Zusätzlich gelten für alle Gebiete ab sofort die folgenden neuen Vorgaben:

  • Verlängerung der Sperrfrist für die Aufbringung von Festmist von Huf- oder Klauentieren und Kompost um zwei Wochen vom 1. Dezember bis zum 15. Januar.
  • Sperrfrist für das Aufbringen von phosphathaltigen Düngemitteln auf Acker- und Grünland flachendeckend vom 1. Dezember bis zum 15. Januar.
  • Die Aufbringmenge von flüssigen organischen Düngemitteln auf Dauergrünland und mehrjährigem Feldfutterbau (Aussaat bis 15. Mai) in der Zeit vom 1. September bis Beginn der Sperrfrist ist auf 80 kg/ha Gesamt-N begrenzt.

N-Obergrenze:

  • Der Einsatz von organischen Düngemitteln ist auf 170 kg/ha Gesamt-N im Betriebsdurchschnitt begrenzt.
  • Nach Vorgaben der neuen DüV-2020 müssen bei der Berechnung der 170 kg N/ha-Obergrenze Flächen, auf denen die Aufbringung von N-haltigen Düngemitteln verboten ist, vor der Berechnung des Flächendurchschnitts von der zu berücksichtigenden Fläche abgezogen werden. Flächen mit Düngebeschränkung dürfen nur bis zur Höhe der tatsächlich zulässigen N-Düngung bei der Berechnung der 170 kg N/ha-Obergrenze für organische Düngemittel einbezogen werden. Zu klären ist noch, welche Flächen konkret bei der Berechnung der N-Obergrenze zu berücksichtigen bzw. nur anteilig zu berücksichtigen sind und welche nicht.

Gewässerabstände bei Hangneigung:

Sehr differenzierte Regelungen gibt es zu den Gewässerabständen in Abhängigkeit der Hangneigung der Fläche. Eine Erhöhung des Gewässerabstandes ohne Düngung gilt:

  • bei Flächen ab 5 % Hangneigung von 1 m auf 3 m Meter,
  • bei Flächen ab 10 % Hangneigung auf 5 m Meter,
  • in hängigem Gelände ab 15 % Hangneigung von jetzt 5 m auf 10 m.

Außerdem sind ab 5 % Hangneigung Düngemittel auf unbestelltem Ackerland sofort einzuarbeiten. Auf bestellten Ackerflachen ist die Düngung bei Reihenkultur ≥ 45 cm nur mit Untersaat oder sofortiger Einarbeitung, ohne Reihenkultur nur bei hinreichendem Pflanzenbestand bzw. Mulch-/ Direktsaat zulässig.

Es besteht eine Verpflichtung zur Aufteilung der Düngegabe ab einer Hangneigung von 10 %, wenn der Düngebedarf mehr als 80 kg/ha Gesamt-N beträgt.

Neue Vorgaben für nitratbelastete Gebiete ab dem 1. Januar 2021

Die folgenden Regelungen gelten vom 1. Januar 2021 an bundesweit für die ausgewiesenen Gebiete mit hoher Nitratbelastung:

1. N-Düngung unter Bedarf: Die Stickstoffdüngung muss 20 % unter dem durchschnittlich errechneten Düngebedarf der Flächen in nitratbelasteten Gebieten liegen. Ausnahmen gelten für Betriebe, die weniger als 160 kg/ha Gesamt-N und davon nicht mehr als 80 kg/ha Gesamt-N in Form von mineralischen Düngemitteln aufbringen

2. Schlagbezogene N-Obergrenze: Die Einhaltung der 170 kg/ha N-Obergrenze beim Einsatz von organischen Düngemitteln auf jedem Schlag bzw. jeder Bewirtschaftungseinheit. Ausnahmen gelten für Betriebe, die weniger als 160 kg/ha Gesamt-N und davon nicht mehr als 80 kg/ha Gesamt-N in Form von mineralischen Düngemitteln aufbringen.

3. Herbstdüngung nur noch in Ausnahmefällen: Die Aufbringung von Düngemitteln mit wesentlichem N-Gehalt auf Ackerland nach der Hauptfruchternte darf nur noch zu Zwischenfrüchten mit Futternutzung oder mehrjährigem Feldfutterbau (Aussaat bis 15. Mai) stattfinden. Ausnahmen gelten für:

  • Winterraps, wenn durch eine Bodenprobe nachgewiesen wird, dass die verfügbare Stickstoffmenge im Boden unter 45 kg N/ha liegt.
  • Zwischenfrüchte ohne Futternutzung, wenn der Festmist von Huf- oder Klauentieren oder Kompost bis maximal 120 kg/ha Gesamt-N ausgebracht werden.
  • Zwischenfrüchte ohne Futternutzung, wenn ein Bauantrag zur Erweiterung der Lagerkapazitäten vorliegt (bis 01. Oktober 2021 befristete Ausnahme)

4. Begrenzung der N-Düngung im Herbst auf Grünland: Begrenzung der Aufbringung flüssiger, organischer Düngemittel zu Dauergrünland, mehrjährigem Feldfutterbau vom 1. September an bis zu Beginn der Sperrfrist auf 60 kg/ha Gesamt-N.

5. Verpflichtender Zwischenfruchtanbau: Eine Stickstoffdüngung zu Kulturen mit einer Aussaat nach dem 1. Februar ist nur zulässig, wenn auf der betroffenen Fläche im Herbst des Vorjahres eine Zwischenfrucht angebaut und nicht vor dem 15. Januar umgebrochen wurde. Ausnahmen gibt es bei einer spät geernteter Vorfrucht (nach 1.Oktober), in besonders trockenen Gebieten (<550 mm langjähriges Jahresniederschlagsmittel).

6. Sperrfristverlängerung für Festmist, Kompost: Verlängerung der Sperrfrist für Festmist von Huf- oder Klauentieren und Kompost auf drei Monate vom 1. November bis zum 31. Januar.

7. Sperrfristverlängerung auf Grünland: Verlängerung der Sperrfrist für die Aufbringung von Düngemitteln mit wesentlichem Stickstoffgehalt auf Grünland um vier Wochen vom 1. Oktober bis zum 31.Januar.


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