Wadersloh-Liesborn

Nach tödlichem Unfall: Viele Fragen offen

Nach dem tödlichen Unfall eines 17-jährigen Bikers in Wadersloh-Liesborn erhielt der Schlepperfahrer eine Geldstrafe von 2800 €. Zwei angeklagte Mitarbeiter der Gemeinde hat das Amtsgericht Beckum aber freigesprochen.

Es war ein tragischer Unfall, der bis heute die Bauern und Kommunen im Kreis Warendorf beschäftigt. Denn es geht auch um die Frage, wer die im Kreuzungsbereich eines Weges oder einer Straße befindlichen Sichtdreiecke frei halten muss. Am 6. März zog das Amtsgericht Beckum vorläufig einen Schlussstrich und sprach die zwei Mitarbeiter der Gemeinde Wadersloh vom Vorwurf frei, ihre sogenannten „Garantenpflicht“ verletzt zu haben.

Hoher Mais, schlechte Sicht

Am 5. September 2017, abends gegen 19.50 Uhr, wollte ein 25-Jähriger mit seinem Schlepper und angehängtem Güllefass vom Eppeler Weg nach links auf die Kreisstraße Göttinger Breede (K 14) abbiegen. Weil der Mais im Kreuzungsbereich bis 2,50 m hoch stand, übersah der Fahrer einen von links kommenden Kradfahrer. Vor der Kreuzung ist eine leichte Rechtskurve. Der 17-jährige Till sah das Gespann zu spät, versuchte noch zu bremsen, knallte jedoch in das Gerät und verstarb kurz darauf im Krankenhaus.

Am 20. Februar 2019 verurteilte das Amtsgericht Beckum den Schlepperfahrer wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen á 40 €, also 2800 €. Nach Ansicht des Gerichts hätte der 25-Jährige an dieser gefährlichen Stelle und wegen der schlechten Sicht einen Einweiser mitnehmen müssen. Strafmildernd wirkte sich aus, dass der Biker vor dem Aufprall nur mit dem Hinterrad gebremst und die Bremse am Vorderrad nicht betätigt hatte. Ihm wurde eine Mitschuld angelastet.

Amtspflichten verletzt?

Am zweiten Prozesstag standen der Bauamtsleiter der Gemeinde und ein Arbeitskollege vor Gericht. Der Staatsanwalt warf ihnen vor, ihre Pflichten verletzt zu haben, weil die Sichtverhältnisse im Kreuzungsbereich zum Unfallzeitpunkt schlecht waren (laut Gutachter nur 83 bis 90 m, vorgeschrieben waren 200 m).

Zur Klärung der Rechtsfragen hatte Richter Daniel Bethge im Vorfeld den Kreis Warendorf um eine Stellungnahme gebeten. Die Antwort des Rechtsamtes fiel sinngemäß so aus: „Der Eppeler Weg gehört der Gemeinde. Auf ihm findet öffentlicher Verkehr statt. Folglich ist die Gemeinde verkehrssicherungspflichtig. Wir, der Kreis, sind nicht zuständig.“ Doch die Beweisaufnahme im Beckumer Gericht ergab ein anderes Bild. Das räumte sogar der Staatsanwalt ein, der Freispruch für die Angeklagten forderte.

Der Eppeler Weg war Ende der 1950er-Jahre im Rahmen der Liesborner Flurbereinigung als Wirtschaftsweg für die Anlieger angelegt worden. Nach Abschluss der Flurbereinigung Anfang April 1962 war er ins Eigentum der Gemeinde übergegangen. Bis heute handelt es sich um einen reinen Anliegerweg und keine öffentliche Straße im Sinne des § 33 Straßen- und Wegegesetz NRW.

Kein öffentlicher Weg

Der Eppeler Weg wurde nie für den öffentlichen Verkehr freigegeben, sprich gewidmet. Die Widmung hätte der Kreis Warendorf genehmigen müssen. „Das ist nie erfolgt“, bestätigten zwei Zeugen des Kreises Warendorf.

Was aber bedeutet dies für die Kreuzung am Eppeler Weg/Göttinger Breede? Ist ein Anliegerweg nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet, ist für den Kreuzungsbereich der Träger der anliegenden Straße zuständig. Das bestimmen das Straßen- und Wegegesetz NRW und die dazugehörige Kreuzungsverordnung. Deshalb, so Anwalt Andreas Steffen, ist der Kreis Warendorf für die Kreuzung zuständig, weil die K 14 ihm gehört.

Zwar sei die Gemeinde Wadersloh verkehrssicherungspflichtig für ihre Wirtschafts- und Feldwege, erklärte der Richter. Bei diesen nicht öffentlichen Wegen sei die Verkehrssicherungspflicht aber stark herabgesetzt. Bethge: „Die Gemeinde muss bei diesen Wegen zum Beispiel nur die großen Löcher reparieren.“

Deshalb sprach das Gericht die Angeklagten frei. Sie hätten nichts falsch gemacht. Man könne ihnen kein pflichtwidriges Unterlassen vorwerfen. Eine Garantenpflicht habe nicht bestanden. Am Ende entschuldigte sich der Richter bei den Angestellten der Gemeinde. Für sie sei das Strafverfahren eine große Belastung gewesen. „Hätten wir das Schreiben des Kreises Warendorf nicht erhalten, hätte es gar keine Anklage gegeben“, sagte der Richter wörtlich.