Verkehrsrecht

Motorradunfall durch Werbeschild am Hof?

Schwerste Verletzungen zieht sich ein Motorradfahrer zu, als er 2013 auf einer Landstraße stürzt und gegen ein Hof-Werbeschild prallt. Der Fahrer klagt gegen den Landwirt – doch nun stellt das OLG Hamm klar: Der Bauer hat alles richtig gemacht.

Der Unfall liegt mehr als vier Jahre zurück, doch erst jetzt herrscht endgültig Rechtsklarheit: Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm wies die Klage eines 30 Jahre alten Motorradfahrers aus Greven gegen einen Landwirt zurück. Der Motorradfahrer war im Juni 2013 auf einer Landstraße mit seinem Krad gestürzt und mit hoher Geschwindigkeit gegen ein hölzernes Hof-Werbeschild geprallt, das 6 m von der Landstraße entfernt stand. Bei dem Sturz und Aufprall zog sich der Motorradfahrer so schwere Verletzungen zu, dass er seither querschnittsgelähmt ist.

Er verklagte den Landwirt auf Schmerzensgeld und Schadensersatz, ist damit aber nun endgültig vor Gericht gescheitert, wie das OLG mitteilt. Dessen 9. Zivilsenat hatte bereits im März 2016 die Klage des Motorradfahrers zurückgewiesen. Er hatte sich daraufhin an den Bundesgerichtshof gewandt, ist dort aber ebenfalls mit Entscheid vom 24. Oktober 2017 zurückgewiesen worden.

Der Hintergrund des Falls

Im Juni 2013 ist der damals 30 Jahre alte Kläger mit seinem Krad auf der Landstraße von Steinfurt in Richtung Nordwalde (Kreis Steinfurt) gefahren. Am Ende einer Linkskurve stürzte der Motorradfahrer, rutschte über einen Wirtschaftsweg und prallte gegen das hölzerne Werbeschild eines Bauernhofes, das etwa 6 m von der Fahrbahn entfernt stand. Der Aufprall war so stark, dass ein Holzpfosten des Schildes durchtrennt und ein Betonfundament gelockert wurde. Der Kradfahrer erlitt schwerste Verletzungen und ist seit dem Unfall querschnittsgelähmt.

Seine Klage auf Schmerzensgeld und Schadensersatz begründete er mit der Auffassung, der Landwirt habe das Werbeschild ohne Genehmigung aufgestellt und „ohne einen gebotenen Aufprallschutz“ errichtet. Er habe damit eine Gefahrenlage geschaffen, die die Verkehrssicherungspflicht verletze.

Sturz geht nicht auf das Werbeschild zurück

Das OLG Hamm folgte dieser Sicht nicht. Es stellte fest, dass das 6 m von der Straße entfernt stehende Schild die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt habe. Die geltenden Vorschriften, die beim Aufstellen eines Werbeschildes zu beachten seien, „dienten nicht dazu, Verletzungen eines mit dem Werbeschild kollidierenden Verkehrsteilnehmers zu verhindern“, so der 9. Zivilsenat des OLG weiter. Werbeanlagen würden untersagt, wenn sie den Verkehr ablenkten und damit die Verkehrssicherheit beeinträchtigten. Das aber verhelfe dem Kläger nicht zu einem Anspruch, „weil er seinen Sturz nicht auf die Existenz des Schildes zurückführe“, wie das OLG mitteilt.

Das OLG wies auch das Argument zurück, der beklagte Landwirt habe es unterlassen, das Werbeschild ausreichend abzusichern, etwa mit einer polsternden Ummantelung der Pfosten oder einem Fangzaun. Da das Schild 6 m von der Straße entfernt stand, seien solche Maßnahmen „nicht üblich“ und würden nicht von Verkehrsteilnehmern erwartet. „Sie können vernünftigerweise auch nicht von Kradfahrern erwartet werden“, unterstrich das OLG.

Standfestigkeit war gewährleistet

Außerdem wiesen die Richter auf folgendes hin: Wer ein Werbeschild im Umfeld einer Straße aufstellt, muss dafür Sorge tragen, dass sich durch Umwelteinflüsse keine Teile ablösen können. Außerdem muss das Schild so aufgestellt und gestaltet werden, dass Verkehrsteilnehmer nicht behindert und nicht abgelenkt werden. Der beklagte Landwirt sei diesen Vorschriften nachgekommen. Das Betonfundament und die Metallbefestigungen der Holzpfosten hätten die erforderliche Standfestigkeit gewährleistet. (Az. 9 U 134/15, rechtskräftig nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des Bundesgerichtshofs, Az. VI ZR 162/16).