Landwirt darf Weg sperren

Einen jahrelangen Rechtsstreit zwischen der Stadt Harsewinkel und Alfons Westmeyer, 72, hat das Verwaltungsgericht Minden am 1. Dezember 2009 zugunsten des Landwirtes entschieden. Tenor des Urteils: Will eine Gemeinde einem Landwirt verbieten, den in seinem Eigentum stehenden Weg zu sperren, dann ist sie beweispflichtig, dass der Weg schon lange öffentlich genutzt worden ist. Fehlt eine ausdrückliche Widmung, muss die Gemeinde nachweisen, dass der Weg mindestens seit 1882 bestanden hat und die Allgemeinheit den Weg mindestens seit 1922 wie einen öffentlichen Weg genutzt hat. In diesem Fall gilt der Weg als gewidmet kraft unvordenklicher Verjährung, es sei denn, der Landwirt kann nachweisen, dass der Weg zwischen 1882 und 1922 nicht von der Öffentlichkeit benutzt wurde.

Dr. Hans Vietmeier von der Kanzlei Baumeister hat Familie Westmeyer vertreten. Der Anwalt verweist auf ähnlich gelagerte Urteile des OVG Münster. Tenor: Befindet sich ein Weg im privaten Eigentum, kann die Gemeinde eine konkludente (stillschweigende) Widmung nicht schon daraus ableiten, dass der Eigentümer die Nutzung des Weges lange Zeit durch Dritte geduldet hat. „Aus einer solchen Duldung lässt sich nicht ableiten, dass der Landwirt unwiderruflich mit der Nutzung durch die Allgemeinheit einverstanden ist“, so Dr. Vietmeier (Verwaltungsgericht Minden, Az. 1 K 1249/07). As


Den ausführlichen Bericht zum Fall Westmeyer lesen Sie im aktuellen Wochenblatt, Folge 5/2010, auf Seite 107.