Landgestüt Warendorf

Fristlose Kündigung war rechtens

Die fristlose Kündigung des früheren Verwaltungsleiters des Landgestütes Warendorf ist rechtmäßig. Das hat das Arbeitsgericht Hamm festgestellt. Dem Verwaltungsleiter waren ungenehmigte Geschäftsbeziehungen zu einem Gestüt in Katar vorgeworfen worden.

Die fristlose Kündigung des früheren Verwaltungsleiters des Landgestütes Warendorf ist rechtmäßig. Das hat das Arbeitsgericht Hamm festgestellt und damit ein Verfahren zwischen dem ehemaligen Verwaltungsleiter und dem Land Nordrhein-Westfalen in zweiter Instanz durch einen Vergleich beendet. Der Verwaltungsleiter verliert alle Ansprüche auf eine Abfindungszahlung.

Zum Hintergrund: Das Land NRW hatte dem Verwaltungsleiter am 2. März 2017 fristlos gekündigt und ihm vorgeworfen, dienstliche und private Interessen vermischt und Nebentätigkeiten unzulässigerweise ausgedehnt zu haben. Im Raum standen insbesondere Unregelmäßigkeiten sowie ungenehmigte Geschäftsbeziehungen im Kontakt zu einem Gestüt in Katar.

Auch Gestütsleiterin widerspricht Kündigung

Das Arbeitsgericht Münster hatte sich auf die Seide des Landes gestellt und die Kündigung am 14. September 2017 für rechtmäßig gehalten. Gegen dieses Urteil hatte der Kläger Berufung zum Landesarbeitsgericht Hamm eingelegt. Einen schriftlichen Vergleichsvorschlag der befassten Kammer nahmen die Parteien an. Danach hat das Arbeitsverhältnis mit dem 30. Juni 2017 ohne Abfindungszahlung geendet.

Noch nicht entschieden ist das Berufungsverfahren der bisherigen Gestütsleiterin, der im März 2017 ebenfalls außerordentlich gekündigt worden ist. Darüber wird vor dem Arbeitsgericht Münster im März kommenden Jahres beraten. (Az.: 11 Sa 980/18).

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