Kurzarbeitergeld: Was Sie wissen müssen

Landwirte, die ihre Beschäftigten coronabedingt in Kurzarbeit schicken wollen oder müssen, sollten dies schnellstmöglich beantragen. Wir zeigen, wer Anspruch hat und wie das Kurzabeitergeld berechnet und angezeigt wird.

Die Ausbreitung des Coronavirus stellt die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt vor nie gekannte Probleme. Bundesrat und Bundestag haben im Eilverfahren Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld beschlossen.

Die neuen Regeln gelten rückwirkend ab 1. März. Mit dem Kurzarbeitergeld will der Bund Unternehmen helfen, die unter massiven Lieferengpässen leiden oder behördlich geschlossen werden müssen (etwa Gaststätten, Geschäfte). Die Bundesregierung will damit auch Entlassungen von Mitarbeitern vermeiden.

Was ist Kurzarbeit?
Kurzarbeit bedeutet eine vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen normalen Arbeitszeit. Falls die Kurzarbeit eine vorübergehende Einstellung der Arbeit zur Folge hat, spricht man von Kurzarbeit Null. Die Kurzarbeit kann sich auch auf bestimmte abgrenzbare Teile eines Betriebes erstrecken.

Welche Erleichterungen bringt das neue Gesetz?
Es müssen rückwirkend seit 1. März 2020 nur 10 % (bisher ein Drittel) der Beschäftigten im Unternehmen vom Arbeitsausfall betroffen sein. Auch Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld beziehen. Die Bundesagentur für Arbeit wird die vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in vollem Umfang erstatten! In Betrieben, in denen Arbeitszeitkonten genutzt werden, verzichtet die Arbeitsagentur auf den Aufbau von Minusstunden.

Zeitkonten ausgeschöpft?

Werden im Betrieb flexible Arbeitszeiten etwa in Form von Jahresarbeitszeitkonten gelebt, so haben die Agenturen für Arbeit im Rahmen der Unvermeidbarkeit zu prüfen, ob der Arbeitsausfall durch eine im Betrieb zulässige Arbeitszeitregelung vermieden werden kann. Der Betrieb muss dann darlegen, dass alle Möglichkeiten der Flexibilisierung vor Einführung der Kurzarbeit tatsächlich ausgeschöpft wurden. Hierzu gehört grundsätzlich auch der Abbau von Arbeitszeitguthaben.

Während dieser Zeit erhält der Arbeitnehmer jedoch seine volle Vergütung. Dies können einige Betriebe derzeit nicht leisten. In solchen Fällen wird der Abbau von Überstunden vor Inanspruchnahme des Kurzarbeitergeldes nicht verlangt. Der Arbeitnehmer kann also Kurzarbeitergeld beziehen, ohne dass er ein Arbeitszeitguthaben zunächst aufbrauchen muss. Der Arbeitgeber muss dann bei Antragstellung auf Gewährung von Kurzarbeitergeld gegenüber der Agentur für Arbeit angeben, dass das Zeitguthaben „nicht verwertbar“ ist.

Für den Bezug von Kurzarbeitergeld muss ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 170 SGB III vorliegen, das den Arbeitsausfall unvermeidbar macht. Zudem muss mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit für die weitaus überwiegende Zahl der Arbeitnehmer wieder mit dem Übergang zur Vollarbeit zu rechnen sein. Dies ist bei der Corona-Pandemie der Fall.

Zur Vermeidung des Arbeitsausfalles kann auch die Gewährung von Urlaub in Betracht kommen. Grundsätzlich kann der Arbeit­geber aber nicht fordern, dass der Arbeitnehmer Urlaub macht, um Kurzarbeit zu vermeiden. Sofern jedoch der Urlaub, etwa durch Eintragung in die Urlaubsliste, durch Urlaubsplan oder Betriebsferien auf einen Zeitraum festgelegt ist, der von der Kurzarbeit erfasst wird, muss der Arbeitnehmer zunächst den Urlaub antreten.

Der Arbeitsausfall im Unternehmen muss einen bestimmten Umfang erreichen. Er liegt vor, wenn im Kalendermonat mindestens 10 % der in dem Betrieb tatsächlich beschäftigten...