Kleinkläranlage: Was Wartung und Kontrolle kosten

Über 20.000 Haushalte im Münsterland reinigen ihr Abwasser in einer Kleinkläranlage. Doch mitunter funktioniert die Anlage nicht so, wie sie sollte. Dann fordert die Untere Wasserbehörde die Sanierung.

In der Europäischen Union und erst recht im dicht besiedelten Land NRW gilt ein Grundsatz: In die Flüsse und Bäche und ins Grundwasser dürfen möglichst keine Schadstoffe gelangen. Das geben die EU-Wasserrahmenrichtlinie, das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes und das Landeswassergesetz (LWG) NRW vor. Die Gesetze und die dazu erlassenen Verordnungen regeln auch, wie Grundstückseigentümer ihr häusliches Abwasser reinigen müssen, wenn kein Anschluss an den öffentlichen Kanal möglich ist.

8360 Anlagen in Steinfurt

In den fünf Kreisen des Münsterlandes – Steinfurt, Borken, Warendorf, Coesfeld und Recklinghausen – sowie in der Stadt Münster reinigen über 20.000 Haushalte ihre Abwässer in einer Kleinkläranlage (KKA). Allein im Kreis Steinfurt sind 8360 Anlagen plus 300 abflusslose Gruben registriert. Diese Zahlen nennt Udo Fuchs. Der Diplom-Ingenieur ist Arbeitsgruppenleiter in der Unteren Wasserbehörde (UWB) des Kreises. Die UWB stellt Erlaubnisse zur Gewässerbenutzung aus. Zudem kontrolliert das Team von Fuchs die Wartungsprotokolle der Firmen, die vor Ort tätig sind. Fuchs: „Wir schreiten ein, wenn die Ablaufwerte im roten Bereich liegen oder andere Mängel vorliegen, die erhebliche Auswirkungen auf die Reinigungsleistung haben.“

Die allgemeine Rechtslage

Die Städte und Gemeinden in NRW müssen das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser beseitigen (§ 46 LWG). In den Außenbereichen können die Wasserbehörden auf Antrag der Kommunen diese Pflicht auf den Grundstückseigentümer übertragen, wenn eine Übernahme des Abwassers wegen technischer Schwierigkeiten oder wegen eines unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht angezeigt ist, das Wohl der Allgemeinheit dem nicht entgegensteht und der Nutzungsberechtigte eine Abwasserbehandlungsanlage betreibt, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht (§ 49 Abs. 5 LWG).

Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Münster ist der Kanalanschluss für den Grundstückseigentümer noch zumutbar, wenn die Anschlusskosten bis zu 25  000 € betragen. Hierbei handelt es sich aber ausschließlich um die technischen Kosten des Anschlusses. Dazu kommt regelmäßig der einmalige Beitrag, den die Gemeinde nach ihrer Satzung für den Kanalanschluss vom Grundstückseigentümer fordert.Die Städte und Gemeinden aktualisieren ihre Abwasserbeseitigungskonzepte (ABK) alle sechs Jahre nach §...