Windkraft

Klage gegen Windkraftanlage bei Münster: Nachbarrechte werden nicht verletzt

Das Verwaltungsgericht Münster hat zwei Klagen von Anwohnern gegen die Stadt Münster zurückgewiesen. Die Enercon 141 bei Münster-Handorf darf damit in Betrieb gehen.

Die Enercon 141 an der Haskenau zwischen Gelmer und Handorf ist bereits errichtet. Die Betreibergesellschaft, die Wallburg Energie GmbH & Co. KG, geht davon aus, dass die Anlage in Kürze ans Stromnetz angeschlossen wird und umweltfreundlichen Strom erzeugt. Bis zuletzt hatten Nachbarn versucht, den Bau zu stoppen. Doch am 7. März hat das Verwaltungsgericht Münster zwei Klagen gegen die Stadt Münster (Bauordnungsbehörde) zurückgewiesen. Bereits Ende Dezember 2017 hatte es das Gericht im Eilverfahren abgelehnt, einen Bau­stopp zu verhängen.

Die Enercon 141 steht am Stadtrand von Münster zwischen Handorf und Gelmer. Sie soll in Kürze ans öffentliche Stromnetz angeschlossen werden. (Bildquelle: Ahlke)

Sehr kleine Windzone

Die E-141 ist bis zur Flügelspitze 230 m hoch, der Rotordurchmesser beträgt 141 m, die Leistung 4,2 Megawatt (MW). Die Stadt Münster hat an der Haskenau eine kleine Windzone (1000 x 600 m) im Flächennutzungsplan ausgewiesen. Anfangs wollten die Investoren drei Anlagen bauen. Doch der Platz reichte nicht.

Am 17. April 2017 erteilte die Stadt der GmbH die immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Zuvor hatten Projektleiter Thomas Siepelmeyer und Landwirt G., dem der Windstandort gehört, alle Gutachten beigebracht und Abstimmungsgespräche auch mit den Umweltverbänden geführt.

Das Wohnhaus von Lothar B. steht 695 m von der Enercon, das Wohngebäude von Christian R. etwa 850 m. Die Klage von Lothar B. wies Einzelrichter Dr. Justus Stech zurück, weil der Kläger sein Hausgrundstück inzwischen verkauft hat. Er sei damit nicht mehr klageberechtigt, so der Richter.

Was die Kläger monieren

Der Anwalt von R. hatte vorgetragen: Der Flächennutzungsplan der Stadt sei rechtswidrig zustande gekommen. Man habe nicht berücksichtigt, dass sich die Windzone im Landschaftsschutzgebiet befinde. Die Emsaue läge in der Nähe. Die Zugvögel der Rieselfelder seien gefährdet. Daneben würden die Rechte der Nachbarn verletzt. Die Anlage sei zu laut, zudem habe die Stadt den Infraschall nicht berücksichtigt, sagte der Anwalt.

Der Richter wies alle Argumente zurück. Laut Gutachten hält die Wind­anlage die Lärmgrenzwerte sicher ein; zum Wohnhaus des Klägers R. liegen sie 4 bis 5 dBA unter dem Höchstwert (nachts sind bis 45 dBA zulässig, tagsüber bis 60 dBA). Beim Schattenwurf sind bis 30 Minuten/Tag bzw. 30 Tage/Jahr zulässig. „Werden die Werte überschritten, muss der Betreiber die Anlage zeitweise abschalten, was in der Nebenbestimmung zur Baugenehmigung geregelt wird“, erklärte der Richter.

Nur im Außenbereich

Schließlich konnten die Kläger auch nicht mit dem Argument „optisch bedrängte Wirkung“ punkten. Als Faustwert gilt: Eine Wind­anlage sollte mindestens ihre dreifache Gesamthöhe als Abstand zum Nachbargrundstück einhalten. Beim Ortstermin im Garten des Klägers hatte Dr. Stech darauf hingewiesen, dass es beim Anblick von Windanlagen nicht auf das „subjektive Gefühl des Hausbesitzers“ ankomme. Vielmehr müssten die Bewohner der Außenbereiche gewisse Beeinträchtigungen hinnehmen. „Die Anlagen können nicht im Wohn- oder Gewerbegebiet gebaut werden, sie gehören in den Außenbereich.“

Geben die Gegner ihren Widerstand auf? Das bleibt abzuwarten. Von den einst vier Klägern ist einer übrig geblieben. Landwirt G. nahm das Urteil erleichtert auf. Denn die Investoren haben, grob geschätzt, weit über 6 Mio. € in das Energieprojekt gesteckt (Az. 10 K 3622/17 und 10 K 3722/17).

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