Kindernotfallbetreuung gilt auch für Landwirte
NRW erweitert die Liste der "systemrelevanten" Berufe: Ab kommenden Donnerstag, 23. April 2020, haben damit auch Landwirte Anspruch auf eine Notfallbetreuung ihrer Kinder.
Das Land NRW hat die Notfallbetreuung in Kitas und Schulen erweitert: Ab Donnerstag, 23. April 2020, werden mehr Berufe als „systemrelevant“ eingestuft und haben somit Anspruch auf eine Kinderbetreuung – unter anderen auch Landwirte.
Die vollständige Liste der Tätigkeitsbereiche für eine erweiterte Nofallbetreuung finden Sie hier.
Konkret können laut Landesregierung Mitarbeitende der „Ernährungswirtschaft und Land-/Vieh-/ Fischereiwirtschaft einschließlich der vollständigen Lieferketten (Landwirte, Erntehelfer, Produktion, Verarbeitung, Handel, Vertrieb)“ ab dem 23. April die Notfallbetreuung für ihre Kinder in Anspruch nehmen.
Es ist laut Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverband allerdings nicht klar geregelt, ob der Anspruch auch für Nebenerwerbsbetriebe gilt. Hier empfiehlt sich eine Nachfrage bei der zuständigen Kommune.
Ein Elternteil muss Schlüsselperson sein
Für den Anspruch auf Notbetreuung ist es ausreichend, wenn ein Elternteil in den als systemrelevant eingestuften Bereichen tätig ist. Der betreffende Elternteil muss durch eine Arbeitgeberbescheinigung nachweisen, dass er in den betreffenden Bereichen tätig und unabkömmlich ist. Selbstständige sollen eine Eigenerklärung angeben. Diese Arbeitgeberbescheinigung muss der Betreuungsstelle vorgelegt werden.
Einen Vordruck der Bescheinigung des Arbeitgebers zur Unabkömmlichkeit können Sie hier herunterladen.
Betreuung in gewohntem Umfeld
Der Betreuungsanspruch gilt für die Einrichtung, mit der ein Betreuungsvertrag abgeschlossen wurde. Die Kinder sollen nach Möglichkeit in bestehenden und gewohnten Betreuungsgruppen bzw. Einzelbetreuungen betreut werden. Ist eine Betreuung in der gewohnten Einrichtung nicht möglich, muss das Jugendamt eine alternative Betreuungsmöglichkeit sicherstellen.