Kein Wohnhaus für Hennenhalter

Für seine gewerblich betriebenen Hühnerställe im Außenbereich von Oelde benötigt Bruno E. kein Wohnhaus. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Münster entschieden.

Bruno E. bewirtschaftet einen Hof am Stadtrand von Herzebrock. Daneben betreibt der Landwirt im Außenbereich von Oelde-Lette, etwa 8 km von seiner Hofstelle, ­einen Legehennenstall mit 15.000 Plätzen. Ein weiterer Stall mit 21.500 Plätzen ist genehmigt, aber noch nicht gebaut. Weil Bruno E. zu wenig Fläche hat und die 50%ige Futtergrundlage für eine landwirtschaftliche Produktion nicht nachweisen kann, betreibt er den bestehenden Hühnerstall gewerblich. Auch beim zweiten Stall soll das der Fall sein.

Nahe bei den Tieren wohnen

Anfang 2012 beantragte der Landwirt bei der Stadt Oelde, etwa 85 m vom Hühnerstall ein Wohnhaus bauen zu dürfen. Die Stadt lehnte ab. Begründung: Bei dem Hühnerstall handele es sich um keinen privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb. Nur Landwirte dürften eine Betriebsleiterwohnung im Außenbereich bei einem Stallgebäude errichten. Auch auf einer anderen Rechtsgrundlage, etwa nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 (sonstiges Vorhaben), könne man das Wohnhaus nicht genehmigen, weil öffentliche Belange (Flächennutzungsplan) entgegenstünden.

Bruno E. und sein Anwalt Achim Riesenberger begründeten den Bauantrag mit betrieblichen Erfordernissen. Tierschützer oder Diebe könnten in die abseits stehenden Ställe einbrechen, die Lüfter könnten durch Stromausfall nicht mehr laufen. Unregelmäßige Arbeiten fielen auch nachts und an den Wochenenden an. „Im Laufe der Zeit habe ich beim jetzigen Hühnerstall festgestellt, dass vieles leichter fällt, wenn man bei seinen Tieren wohnt“, meinte der Kläger. „Das Wohnhaus benötigen wir auch, weil wir den zweiten Stall bauen möchten.“

Doch die Vertreter der Stadt Oelde zeigten sich in der mündlichen Verhandlung „beinhart“. Bruno E. könne Alarmanlagen und Überwachungskameras installieren. Nach der Baugenehmigung für den ersten Stall müsse er ein Notstromaggregat vorhalten. „Für Ihren jetzigen Stall brauchen Sie doch auch kein Wohnhaus. Warum soll das in Zukunft nicht gehen?“, fragte Matthias Abel. Der Stadtbaurat verwies auf die Novelle zum Baugesetzbuch (§ 35 BauGB). Der Gesetzgeber wolle die Zahl der gewerblich betriebenen Tierställe in den Außenbereichen begrenzen und die bäuerliche Produktion schützen.

Bauen im Außenbereich: Nur im Ausnahmefall

Richterin Dr. Leineweber zeigte viel Verständnis für Bruno E., der sein Begehren glaubhaft vortrug. Sie verwies jedoch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, zum Beispiel vom 16. Dezember 1993. Danach müssten die Baubehörden solche Bauanträge restriktiv, also nur im Ausnahmefall, genehmigen. Auch Fischer- und Jagdhütten würden im Außenbereich nur genehmigt, wenn der Antragsteller einen Bedarf nachweise und öffentliche Belange nicht entgegenstünden. Ob der Kläger Berufung einlegt, ist offen (Az. 2 K 2107/12). As